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Leistungsfrist für eine Ausgleichszahlung gem § 93 EheG
iFamZ 2017/25
S. 44 § 93 EheG
Die Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung nach § 93 EheG ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Antragsgegner verhalten, in zumutbarer Weise Vorsorge für diese Leistung zu treffen.
In dem seit Juni 2012 anhängigem Aufteilungsverfahren hatte das Erstgericht den Antragsgegner im ersten Rechtsgang mit Beschluss zu einer Ausgleichszahlung von 254.000 Euro Zug um Zug gegen Räumung der ihm gehörenden Liegenschaft, auf der sich die ehemalige Ehewohnung befand, verpflichtet. In dem darauf errichteten Haus wohnt die Antragstellerin. Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner – ausgehend von einem nun geringer angesetzten Verkehrswert – zur Leistung eines Ausgleichsbetrags von 228.425 Euro, wiederum Zug um Zug gegen die Räumung der Liegenschaft binnen drei Monaten.
Wie auch die Räumungsfrist ist die Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung nach § 93 EheG abhängig von den Umständen des Einzelfalls nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl RIS-Justiz RS0043035; RS0057702). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist die Bestätigung der vom Erstgericht festgelegten Leistungsfrist im hier z...