Sportgeräte (Schi- und Snowboardausrüstung), Bücher, Fortbildung als Werbungskosten einer AHS-Lehrerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als AHS-Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 beantragte die Bw. u.a. die Absetzung von Werbungskosten.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bw. um Ergänzung:
"1) Kirchenbeiträge: Belegmäßiger Nachweis
2) Spenden: Belegmäßiger Nachweis
3) Angabe Ihres beruflichen Aufgabenbereiches
4) Arbeitsmittel: Aufstellung mit Summenberechung und folgenden Angaben:
Datum/konkrete Art/Firma, Händler, Rechnungsbetrag/Betrag berufl. Nutzung/Anteil %
Nachweisführung/Erläuterung berufl. Anteil-Ausschließungsgründe Privatnutzung
5) Fachliteratur: Literaturliste (Autor, Titel, Datum, Betrag, Summe)
6) Reisekosten: Berechnungsaufstellung mit Angabe der Aufwandart, weiters: Datum/Dauer, Abfahrts/Zielort, Entfernung, Zweck, Kostenersatz des Arbeitgebers
7) Bildungskosten: a) Aufgliederung (Art/Bildungsanstalt/Datum/Betrag/Ersätze)
b) Nachweis der berufl. Veranlassung (Erläuterung, gewährte Ersätze, Programm..)
8) Sonstige Werbungskosten: a) Aufstellung zur Summenberechnung
b) Nachweisführung/Erläuterung berufl. Anteil-Ausschließungsgründe Privatnutzung
c) Belegmäßiger Nachweis entsprechend der Aufstellung geordnet
7) Versicherungsbestätigung, dass sonderausgabenbegünstigte Beiträge vorliegen
8) Kirchenbeiträge: Belegmäßiger Nachweis"
Die Bw. schickte die verlangten Unterlagen und teilte mit, dass sie als Lehrerin an einer AHS die Fächer Bewegung und Sport, Deutsch, Rhetorik und Kommunikation, Peer Mediation und Ballspiele unterrichte und außerdem Bildungsberaterin an dieser Schule und in der Nachmittagsbetreuung tätig sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sportlehrerin fahre sie 2-mal im Jahr auf Schikurs und einmal auf Projektwoche. Zudem unternehme sie mit den Schülern immer wieder ein- bzw. mehrtägige Exkursionen (z.B. Wandertag, Eis laufen, Theaterbesuche,...)
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2009 und berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von € 959,10. Begründend wurde ausgeführt:
"Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) werden bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988) ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist daher nicht möglich.
Kosten für Literatur, die auch für nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden.
"Der Schimmelreiter" 3,19, "Die Geschichte der Israelis.." 9,20, "Hesmats Flucht" 7,43, "Andorra" 5,65, "Die Wolke" 15,04 waren daher von der beantragten Literatur in Anzug zu bringen. Typische Ausgaben der Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG selbst dann zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn sie dem Beruf förderlich sind. Die Sportbekleidung und Sportausrüstung konnte daher nicht berücksichtigt werden, ebenso die Reisekosten zur Sportartikelmesse, Fortbildung Volleyball, Surfkurs Podersdorf.
Drucker - Eine 100%ige Berufliche Nutzung wurde nicht nachgewiesen. Es wurde ein glaubhafter Anteil (wie von Ihnen bei Computer) von 60% angesetzt. Gleiches gilt für die Internetkosten. Betreffend Telefonkosten liegt ebenfalls kein Nachweis über den behaupteten Anteil von 50 % vor. Da jedoch fallweise berufl. Gespräche glaubhaft sind, wurde ein Anteil von 25% als Werbungskosten berücksichtigt.
Arbeitsmittel 294,36, Literatur 52,30, Reisekosten 254,93, Bildungskosten 147,51, sonstige Werbungskosten 210,--
Der öst. Alpenverein gehört nicht zu den begünstigten Spendenempfängern § 4 EStG".
Dagegen brachte die Bw. Berufung mit folgender Begründung ein:
"Ich habe eine Fortbildung der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich besucht, für die ich nun zur Gänze selbst aufkommen soll. Ich habe an dieser Fortbildung, einem "Surfkurs" in den Ferien teilgenommen, da ich Sportlehrerin bin und deshalb auch jedes Jahr auf Sportwoche fahren muss, dort wird unter anderem "Surfen" angeboten. Um den Schülern etwas beibringen zu können, sollte ich einerseits mein Eigenkönnen verbessern und andererseits Methoden lernen, wie man Schülern diese Sportart beibringen kann. Ich verstehe nicht, warum ich für eine Fortbildung, die ich noch dazu in meiner Freizeit besucht habe, zur Gänze selbst aufkommen soll, wenn ich doch aus rein beruflichen Gründen daran teilgenommen habe.
Weiters kann ich nicht nachvollziehen, warum ich als Deutschlehrerin Bücher, wie "Der Schimmelreiter" oder "Andorra", die ich mit einer Klasse gelesen habe, nicht steuerlich absetzen kann. Auch wenn ich z.B. das Buch "Hestmats Flucht" auch für die Schule gekauft habe (ich lese privat eigentlich keine Jugendbücher), so kann ich hier nachvollziehen, dass dieses Buch nicht eindeutig als "Schulbuch" identifiziert werden kann, aber bei Klassikern wie eben "Der Schimmelreiter" und "Andorra" kann ich das nicht verstehen.
Ich habe auch schon im letzten Jahr gegen den Bescheid von 2008 Berufung eingelegt und zwar aus folgendem Grund:
Wie in dem beigelegten Artikel aus der Wiener Zeitung ersichtlich, wurde einer Lehrerin vom Verwaltungsgerichtshof zugestanden, dass sie die Aufwendungen für ihre Snowboardausrüstung zu 60 % auf mehrere Jahre absetzen kann. Auch ich habe im Jahr 2008 Schi gekauft, die ich, da ich privat nur mehr Schitouren gehe und nur noch in den seltesten Fällen (2008 waren es 4 Tage) Schi fahre, vor allem für Schulschikurse benötige.
Im Jahr 2009 kam eine Snowboardbindung hinzu, da ich am Schikurs eine Snowboardgruppe übernehmen musste, ich selber aber schon ca. 8 Jahre nicht mehr Snowboard gefahren bin und ich mir deshalb eine Ausrüstung zulegen musste. Ich konnte zwar ein gebrauchtes Brett erwerben und mir Schuhe ausleihen, aber es war notwendig, eine neue Bindung zu kaufen.
Da ich auf meine letzte Berufung (gegen den Bescheid von 2008) noch keine Antwort bekommen habe, habe ich auch heuer wieder Schi- bzw. Snowboardausrüstung steuerlich abgesetzt. Die Schi zu 60 % mit einer Nutzungsdauer von 2 Jahren, die Snowboardbindung zu 60 %. Ich nutze meine Schiausrüstung fast ausschließlich und meine Snowboardausrüstung zur Gänze beruflich."
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Lassen sich somit Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 11. Lieferung, § 20 Tz 21/2, 22).
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es sich bei den Kosten für einen Surfkurs, für Bücher, Schi- und Snowboardausrüstung um Werbungskosten oder um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt, wobei die Ausgaben dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 unterliegen.
1) Fortbildung (Surfkurs Podersdorf)
Die Bw. hat den Inhalt dieses Kurses wie folgt angegeben:
"Windsurfen:
Materialkunde
Bewegungsbeschreibungen, Videoanalysen
Fahrtechnik
Methodische Modelle
Wetter und Sicherheit
Aufbau eines Anfängerkurses
Aufbau eines Fortgeschrittenenkurses
Vorstellung SUP (Stand UP Paddle Boarding):
SUP ist eine neue Trendsportart mit Wurzeln auf Hawaii. Die Sportart verbindet zwei altehrwürdige Hawaiische Sportarten; Wellenreiten und Outrigger Kanu Paddeln, vereinfacht gesagt steht man auf einem großen Surfboard und bewegt es mittels eines verlängerten Kanustechpaddels fort."
Im Hinblick darauf, dass die Bw. eine Fortbildung der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich besucht hat und es in diesem Kurs um die Vermittlung von Wissen darüber, wie man selbst Surfen unterrichtet, ging, sieht der Unabhängige Finanzsenat die berufliche Notwendigkeit als glaubhaft an. Daher werden diese Aufwendungen anerkannt.
2) Schi- und Snowboardausrüstung
Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu § 16).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl. Jakom/Baldauf/EStG, 2011, § 20 Rz 90, Stichwort: Sportgeräte und die dort zitierte Judikatur). Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. ).
Schi stellen in aller Regel kein Arbeitsmittel dar, sondern dienen typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung. Aufgrund der Lebenserfahrung ist festzustellen, dass Schifahren bzw. Snowboarden als gängige Sportart von sportlichen Menschen auch privat ausgeübt wird. Eine ausschließlich berufliche Verwendung der Schiausrüstung ist unwahrscheinlich und wurde von der Bw. auch nicht behauptet. Eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung kommt nur bei Berufssportlern und Trainern in Betracht. Es wäre an der Bw. gelegen gewesen, den Nachweis von Behauptungen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, zu erbringen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Bw. hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Beweise anzuleiten, besteht nicht ().
Da die Bw. in ihrer Berufung eine private Nutzung der Schiausrüstung zugestanden hat und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zukunft auch eine private Verwendung der Schi- und Snowboardausrüstung erfolgen könnte, muss die Anschaffung der Ausrüstung im Streitjahr als entsprechend privat mitveranlasst gelten.
Der von der Bw. in der Berufung erwähnte Artikel in der Wiener Zeitung bezieht sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2008/15/0074 vom . In diesem Erkenntnis werden jedoch keineswegs 60 % der Aufwendungen anerkannt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben, weil die belangte Behörde nicht erkannt hat, dass die Anschaffung der Ausrüstung auch schon im Streitjahr als privat mitveranlasst gelten muss. Daher wurde die Abzugsfähigkeit der Snowboardausrüstung als Werbungskosten bei der beschwerdeführenden AHS-Lehrerin im fortgesetzten Verfahren vom Unabhängigen Finanzsenat (vgl. FINDOK, Berufungsentscheidung des UFS RV/0193-I/08 vom ) zur Gänze verneint. Auch in einem anderen Fall betreffend Snowboard einer Turn- bzw. Sportlehrerin hat der Unabhängige Finanzsenat (vgl. FINDOK, RV/4503-W/02 vom ) ebenso entschieden (ebenso RV/0717-L/10 vom ).
Die Ausgaben für die Schi- und Snowboardausrüstung sind daher unter Hinweis auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig.
3) Bücher
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (z. B. Gesetzeskommentar eines Richters). Wegen des in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff " Fachliteratur" nicht Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse stößt und die nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH. , 82/13/0184). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH. , 96/14/0098, betreffend Literatur für die Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Aufwendungen für derartige Werke stellen keine Werbungskosten dar.
Die Werke, deren Anschaffungskosten die Bw. als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, sind Klassiker und Romane, von denen weder behauptet werden kann, sie seien für Personen, welche nicht als Lehrer beruflich tätig sind, von keinerlei Interesse, noch, sie seien lediglich für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt. Nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können diese Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden; vielmehr sind sie in den Kreis der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu verweisen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Schiausrüstung Snowboardausrüstung Werbungskosten Lehrer Lehrerin Bücher Fachliteratur Surfkurs Fortbildung |
Verweise | -I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at