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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.08.2011, RV/0748-S/10

Abweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212a Abs. 3 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.J., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Zurückweisung des Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Gleichzeitig mit der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 stellte die Berufungswerberin (Bw) am einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung aller offenen Abgaben und Steuern bis zur Erledigung der Berufungen.

Am wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mangels ziffernmäßiger Darstellung gem. § 212a Abs.3 BAO zurück. Gem. § 212a Abs.7 BAO wurde zur Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten eine Nachfrist von einem Monat gewährt,

Am erhob die Bw Berufung und verwies darauf, dass die Vorschreibungen- Einkommensteuer 2006 bis 2009 zu Unrecht erfolgt wären. Eine Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages enthielt auch die Berufung nicht.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen des § 212a BAO ist auf Antrag die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () haben Aussetzungsanträge die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Betrifft der Aussetzungsantrag mehrere Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen.

Fehlt eine solche Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen (§ 212a Abs.3 BAO, siehe dazu auch Ritz § 212a BAO, Randziffer 5).

Nach § 230 Abs.6 BAO dürfen nach Stellung eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgeführt werden. Die Wirkung der Aussetzung bzw. des Aussetzungsantrages besteht in einem Zahlungsaufschub. Diese Hemmung der Einbringung besteht unabhängig davon, wie der Aussetzungsantrag zu erledigen ist. (somit auch, wenn er gem. § 212a Abs.3 BAO zurückzuweisen ist). Eine solche Hemmungswirkung wird ein Aussetzungsantrag lediglich dann nicht haben, wenn er von einem Nichtberechtigen eingebracht wurde.

Soweit einem eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zur Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten zu.

Zum gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die Bw die Aussetzung der Einhebung lediglich für "alle offenen Abgaben und Steuern" bis zur deren Erledigung beantragt hat. Die Wirkung der Anmerkung des Antrages auf Aussetzung bestand darin, dass zunächst Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt wurden. Nach obigen Ausführungen haben aber Anträge auf Aussetzung gem. § 212a Abs. 3 BAO die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Da in ihrem Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung "aller offenen Abgaben und Steuern" eine ziffernmäßige Aufstellung über die auszusetzenden Beträge fehlte, wurde ihr Begehren gem. § 212a Abs.3 BAO zu Recht zurückgewiesen. Auch ihrer Berufung vom war eine solche Darstellung zur Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht zu entnehmen. Damit war auch diese Berufung als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at