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Unterhaltsanspruch eines behinderten Kindes
iFamZ 2017/11
§ 231 ABGB; §§ 2, 39, 40, 41 OÖ ChG
Das OÖ Chancengleichheitsgesetz will die Eltern eines volljährigen Kindes mit Behinderungen von ihrer weiteren Unterhaltspflicht entlasten, wenn das Land für das Kind „Hauptleistungen“ erbringt.
Für den im Jahr 1991 geborenen Antragsteller wurde im Jahr 2011 ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (ua) bestellt. Er hat keinen Schulabschluss und bezieht die erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Er ist nicht in der Lage, sich selbst durch Arbeit Unterhalt zu verschaffen, und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich in absehbarer Zeit daran etwas ändern wird. Mit Bescheid vom April 2011 wurde dem Antragsteller die Hauptleistung Wohnen nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz (OÖ ChG) zuerkannt; seit Dezember 2011 wohnt der Antragsteller in einem vom Land finanzierten Wohnheim.
Der Antragsteller beantragte, seine Eltern zu monatlichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten, weil er dauerhaft nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verschaffen.
Das Unterhaltsverfahren gegen die Mutter (ursprüngliche Zweitantragsgegnerin) wird ges...