Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.09.2012, RV/1735-W/12

Energieabgabenvergütung 2011

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1193/12 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0044 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit einem Betrag von 289,58 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung des Vergütungsbetrages sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Unternehmensgegenstand der Berufungswerberin (in der Folge mit Bw. bezeichnet) erstreckt sich laut eigenen Angaben im Wesentlichen auf Dienstleistungen.

Mit Antrag von begehrte die Bw. die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 3.747,83 €.

Der gegenständliche Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für 2011 wurde mit Bescheid vom mit folgender Begründung abgewiesen:

"Da sich die Rechtslage für den Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab geändert hat und nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, anspruchsberechtigt sind (Änderung des EnAbgVergG durch Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010), war o.a. Antrag abzuweisen."

In der Folge erhob die Bw. mit Schriftsatz vom fristgerecht Berufung gegen den abweisenden Bescheid der Abgabenbehörde und führte folgendes aus: "Wir erachten den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ab 2011 als unions- und verfassungswidrig und streben daher eine Beschwerde an den VfGH wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes) an."

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom übermittelte die Bw. nachstehende, ziffernmäßige Berechnungsgrundlagen betreffend die für den Zeitraum Jänner 2011 anteilig ermittelte Energieabgabenvergütung:

Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG: 361.803

abzügl. Vorleistungen: -207.247

Nettoproduktionswert: 154.556

geleistete Elektrizitätsabgabe: 1.084,27

geleistete Erdgasabgabe: 11,42

Abgabensumme daraus: 1.095,69

0,5% vom NPW: -772,78

Zwischensumme: 322,91

abzügl. Selbstbehalt: - 33,33 €

Energieabgabenvergütung: 289,58

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz - kurz EnAbgVergG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BudBg), BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BudBg 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.

Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bw. keineswegs nachweislich in der Herstellung körperlicher Vermögensgüter, was im Übrigen auch von der Bw. nicht bestritten wird. Die Bw. erachtet jedoch den Ausschluss der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe als unions- bzw. verfassungswidrig.

Dazu ist zum einen festzuhalten, dass es ausschließlich Sache des VfGH ist, Verletzungen des Verfassungsrechts festzustellen. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden.

Zum anderen handelt es sich nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom (C-288/21) bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetzes auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).

Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom " - " (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch die Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 EnAbgVergG nur auf diese Zeit beziehen.

Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 EnAbgVergG ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011. Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB ).

Auf Basis der von der Bw. übermittelten und betragsmäßig letztlich unbestritten gebliebenen Bemessungsgrundlagen berechnet sich der auf Jänner 2011 beschränkte Vergütungsbetrag für das Kalenderjahr 2011 wie folgt:


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Getätigte Umsätze iSd § 1Abs.1Z1 UStG 1994
361.803,00 €
An das Unternehmen erbrachte Umsätze iSd § 1Abs.1Z1 u. 2 UStG 1994 u. §1Abs.2Z1 EnAbgVG
- 207.247,00 €
Nettoproduktionswert (Summe)
154.556,00 €
darauf geleistete Elektrizitätsabgabe
1.084,27 €
Darauf geleistete Erdgasabgabe
11,42 €
Abgabensumme (Betrag A)
1.095,69 €
0,5 % vom Nettoproduktionswert
- 772,78 € (Betrag C)
Der Betrag C wird vom Betrag A abgezogen (Zwischensumme)
322,91 €
Abzüglich Selbstbehalt anteilig für Jänner
- 33,33 €
Auszahlungssumme
289,58 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at