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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.08.2011, RV/0709-W/09

Schwarzeinkäufe bei der Fa METRO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des O, Pensionist, 3033, vertreten durch Gerald Schott, Steuerberater, 3430 Tulln, Obere Gwendtgasse 4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir Rudolf Stadler, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2008 fand bei dem Berufungswerber (Bw.) eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2005 statt. Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde nachfolgendes festgestellt:

"Die von der Fa. Metro Cash & Carry Österreich GmbH zur Verfügung gestellten Daten für die Jahre 2000 bis 2005 wurden nach folgender Methodik aufgearbeitet: Sämtliche Einkäufe, die mit der Metro Kundekarte getätigt wurden, sind klarerweise dem Unternehmer zuzuordnen. Parallel dazu wurden auch Bareinkäufe analysiert die mittels Einkaufskarten getätigt wurden, die dem Personal an den Laufbändern und Kassen zur Verfügung stehen. Die Systematik der Fa. Metro erlaubt es, aufgrund bestimmter Rechnungsmerkmale eine Zuordnung zu treffen. Diese Merkmale seien im Folgenden erläutert: Beim Einlesen der Kundenkarte bzw. der Einkaufskarte wird vom Kassensystem eine fortlaufende Erfassungsnummer (elektronische Lieferscheinnummer) vergeben. Beim anschließenden Bezahlen an der Kasse wird dann eine ebenfalls fortlaufende Rechnungsnummer vergeben. Sowohl die Erfassungsnummer als auch die Rechnungsnummer scheinen auf der Rechnung auf. Daraus ergibt sich, dass auf der Rechnung eines Kunden sowohl die Erfassungsnummer als auch die Rechnungsnummer höher sein muss, als die Nummern auf der Rechnung des vorhergehenden Kunden. Für den Fall, dass ein Kunde sowohl mit seiner Kundenkarte als auch mit der Barverkaufskarte einen Einkauf tätigt, werden zwei Einkäufe mit unterschiedlichen Karten einem Kunden verrechnet. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass bei der Erfassung der Waren am Förderband und bei der Bezahlung der Waren an der Kasse die Reihenfolge in der die Karten per Scanner eingelesen werden unterschiedlich ist. Das bedeutet, dass die Karte die als zweite am Förderband eingelesen wurde und somit auch die höhere Erfassungsnummer bekommen hat, an der Kasse als erste eingelesen wurde und die niedrigere Rechnungsnummer bekommen hat. Somit kann ein solcher Barverkauf eindeutig mit dem Verkauf mit Kundenkarte im Zusammenhang gebracht werden. Für den Fall, dass die Reihenfolge beim Scannen der Karte sowohl am Förderband als auch an der Kasse die gleiche ist, würde die Uhrzeit der Rechnungserstellung als Anhaltepunkt genommen. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass bei einem Zeitabstand von nur 1 Minute bei der Erstellung der beiden Rechnungen ein Zusammenhang der Barrechnung und der zeitnahen Kundenrechnung gegeben ist. Weiters kann anhand der Produkte, die auf der Rechnung ausgewiesen sind, ebenfalls ein kausaler Zusammenhang erkannt werden. Da oftmals auf beiden Rechnungen die jeweils gleichen Produkte die typisch für die Gastronomie sind aufscheinen. Bei der Aufarbeitung der zur Verfügung stehenden Daten wurden folgende Fehler festgestellt: Einkauf am Kundenname B Einkauf am Kundenname M. Diese beiden Einkäufe mit fremden Kundenkarten waren in keinem Zusammenhang mit den Einkäufen des Bw. zu sehen. Sie waren daher auch nicht bei der Hinzuschätzung zu berücksichtigen. Da im Prüfungszeitraum 2000 bis 2005 insgesamt an 339 Tagen Einkäufe getätigt wurden, stellen diese zwei auszuscheidenden Einkünfte 0,59 % der Gesamtzahl der Einkünfte dar. Da auch bei den Bareinkäufen eine Fehlerquote nicht auszuschließen ist, wurde von der Außenprüfung diesem Umstand insofern Rechnung getragen als ebenfalls 0,59 % der Bareinkäufe als nicht dem Unternehmen zuordenbar angenommen wurden.

Am wurde mit dem Bw. niederschriftlich festgehalten, dass aus ökonomischen Gründen die Möglichkeit der Bareinkäufe bei der Fa. Metro im Bedarfsfall genutzt wurde und wird. Aufgrund dieser Aussage und der aufgezeigten Zusammenhänge wurden die ausgewiesenen Bareinkäufe unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren dem Unternehmen zugerechnet: Es wurde von der Außenprüfung zugestanden, dass Bareinkäufe für den Privatbedarf erfolgen. Diese wurden angesichts der Familiensituation (4-Personenhaushalt, Verköstigungsmöglichkeit im Lokal) pauschal mit höchstens 3.120,00 € (wöchentlich 60,00 € netto 52 mal pro Jahr) berücksichtigt.

Bei den 20%igen Bareinkäufen wurden sämtliche Non Food Produkte ausgeschieden. Die verbleibenden 20%igen Bareinkäufe waren in einem Ausmaß, dass sie ebenfalls zur Gänze dem Privatbedarf zuzurechnen waren. Somit ergeben sich aus den 20%igen Bareinkäufen keine Feststellungen.

Der Differenzbetrag zwischen den von der Außenprüfung anerkannten Privateinkäufen in Höhe von 3.120 € pro Jahr und den 20%igen Privateinkäufen wurde als 10%ige Privateinkäufe anerkannt. Die verbleibenden 10%igen Privateinkäufe wurden von der Außenprüfung als nicht erklärter Wareneinkauf in folgender Höhe festgestellt.


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Jahr
2000
3.458,04
2001
4.349,72
2002
6.447,09
2003
472,61

Aufgrund der erläuterten Fehlerquote wurden diese Beträge um 0,59 % vermindert und ergeben nunmehr folgende Basis für die Hinzuschätzung der Umsätze: 2000 3.437,64 €; 2001 4.324,06 €; 2002 6.309,05 €; 2003 469,82 €. Für die Jahre 2004 und 2005 ergeben sich keine Zuschätzungen. Es wurde nunmehr ein Rohaufschlag bei den 10%igen Warengruppen ermittelt. Dieser Rohaufschlag wurde auf die von der Außenprüfung festgestellten nicht erklärten 10%igen Wareneinkäufe angewendet und somit eine Umsatzhinzurechnung ermittelt. Da für Einkäufe keine Rechnungen vorliegen, die den Vorschriften des § 11 UStG entsprechen, kann auch keine Vorsteuer anerkannt werden. Ertragsteuerlich wurde die ermittelte Umsatzhinzurechnung gewinnerhöhend angesetzt. Der ermittelte Wareneinsatz wurde gewinnmindernd mit dem Bruttobetrag berücksichtigt. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde das Verfahren für die Jahre 2000 bis 2003 wieder aufgenommen und Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2003 und Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2003 erlassen.

Berufung

Gegen diese Bescheide brachte der Bw. am Berufung ein und führte aus:

"Im Zuge einer im Laufe des Jahres 2008 seitens der Behörde durchgeführten Betriebsprüfung wurden Bareinkäufe bei der Fa. Metro dem Wareneinsatz zugerechnet und in der Folge die Umsätze des Unternehmens entsprechend erhöht. Diese Einkäufe wurden jedoch nicht vom Klienten getätigt, wie dieser bereits im Zuge der Betriebsprüfung ausgesagt hat. Es sind auch für diese Einkäufe keine Rechnungen für das Unternehmen seitens der Fa. Metro ausgestellt worden. Sämtliche Einkäufe die für das Unternehmen vom Bw. getätigt wurden, wurden auch in der Buchhaltung des Unternehmens ordnungsgemäß erfasst. Ohne ordnungsgemäße Rechnung wurden vom Bw. nie Waren für das Unternehmen erworben. Bezüglich der Zuordnung von Bareinkäufen bei der Fa. Metro ist folgendes auszuführen: Die im BP-Bericht getätigten Aussagen lassen aus der Sicht des Bw. keine eindeutige Zuordnung der zugerechneten Bareinkäufe als Einkäufe des Bw. zu. Es wurde dabei übersehen, dass es auch wenn die Vorgangsweise von einigen Metrokunden so gewählt worden sein sollte, dass Einkäufe sowohl auf Kundennummer als auch auf Barkauf getätigt wurden, es sicher auch Kunden gegeben hat, die nur mit einer Tageskarte (also Bar) eingekauft haben. Da die Abwicklung der Lieferscheinerfassung am Förderband immer aufgrund der hohen Kundenfrequenz sehr rasch erfolgen muss, kann aus unserer Sicht der Zeitfaktor nicht für die Zuordnung herangezogen werden. Wenn nun der Barkunde vor dem Bw. lediglich mit einer Tageskarte eingekauft hat, würde aufgrund der hier vorgenommenen Zuordnung der Einkauf dem Bw. zugerechnet werden, was jedoch eindeutig unrichtig ist. Eine ergänzende detaillierte Begründung wird innerhalb eines Monats übermittelt."

Am teilte die steuerliche Vertretung des Bw. mit, dass die eingebrachte Berufung als ausreichend begründet angesehen werde.

Mit wurde der Betrieb des Bw. eingestellt und der Akt dem Finanzamt Baden-Mödling übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Zuschätzung der Umsätze auf Basis der Einkäufe bei der Fa. Metro, sowie unter Heranziehung der von der Betriebsprüfung ermittelten buchmäßigen Rohaufschläge zu Recht erfolgte.

Schätzungsberechtigung

Der UFS teilt aus nachfolgenden Gründen die Ansicht der Bp, dass die vom Bw geführten Aufzeichnungen solche formellen Mängel aufweisen, die die materielle Richtigkeit derselben in Frage stellen und folglich zur Schätzungsberechtigung führen.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Welche Bücher und Aufzeichnungen der Abgabepflichtige in welcher Form zu führen haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis 131 BAO.

Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

§ 131 Abs. 1 BAO wiederum sieht für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden oder freiwillig geführten Bücher und Aufzeichnungen ua vor, dass die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen, wobei die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden müssen (Z 2) und die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden müssen, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist (Z 5).

Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind somit geeignet, der Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu werden (vgl. ).

Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. ).

Dies bedeutet, dass stets dann zu schätzen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlagen nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen lassen.

Berechtigen formelle und materielle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei; sie muss jedoch stets auf das Ziel gerichtet sein, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen (vgl. ).

Das Schätzungsverfahren muss somit einwandfrei abgehalten werden, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Ziel der Schätzung muss stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, das heißt, sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes und trotz unzureichender Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber derjenige, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte. Diese Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je geringer oder je dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 2, Seite 1903 ff).

Nach dem Prüfungsergebnis lagen im streitgegenständlichen Fall sowohl formelle als auch materielle Mängel bei den Aufzeichnungen der Bw. vor, die eine Schätzungsbefugnis rechtfertigen.

Im Fall des Bw. war die Schätzungsberechtigung für den Prüfungszeitraum 2000-2003 aufgrund der festgestellten Buchführungsmängel gegeben. Die Unrichtigkeit der seitens des Bw. geführten Bücher und Aufzeichnungen bestand darin, dass die von der Fa. Metro aufgezeichneten "Barkäufe" und die damit getätigten Umsätze nicht erfasst worden waren (siehe unten).

Im Rahmen der Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der Fa. Metro wurde festgestellt, dass neben den offiziellen Verkäufen an Kunden mit Kundenkarte auch sehr viele Verkäufe ohne Nennung eines Namens erfolgten. Die Auswertung des Datenmaterials führte zu dem Schluss, dass zahlreiche Inhaber von Mitgliedskarten der Firma Metro an der Kassa einen Teil des Gesamteinkaufes auf Rechnung bezahlen, einen zweiten Teil jedoch als Barverkauf tätigen.

Auch bei dem Bw. wurde aufgrund von Ermittlungen der Betriebsprüfung bei der Fa. Metro festgestellt, dass dieser neben den auf die Kundennummer lautenden Rechnungseinkäufen auch Wareneinkäufe getätigt hat, die bar abgerechnet wurden und in der Buchhaltung nicht erfasst wurden. Es handelt sich hierbei um nachfolgende Beträge


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Jahr
2000
3.458,04
2001
4.349,72
2002
6.447,09
2003
472,61

Dass diese Beträge/Rechnungen, dem Bw. zuzuordnen waren ergibt sich aus nachfolgenden Feststellungen.

Verschränkung:

In jedem Markt gibt es Zahlkassen, wobei pro Zahlkasse ein bis vier Erfasserkassen (d.s. Laufbänder, an denen die eingekauften Waren erfasst (eingescannt) werden (in Vösendorf zwei). Die Bezahlung der Ware erfolgt an der Zahlkasse.

Die Verschränkung zwischen den Bareinkäufen und den Rechnungseinkäufen, ermöglicht eine Zuordnung zum Käufer und wurde folgendermaßen festgestellt.

Nachdem der Kunde seinen Einkauf erledigt hat stellt er sich mit seinem Einkaufswagen bei einer Erfasserkassen an und übergibt die Kundenkarte bzw. den Tagesausweis an die Banderfasserin. Diese fragt den Kunden, ob alles auf eine Rechnung kommt.

Dann wird die Kundenkarte per Scanner eingelesen und gleichzeitig durch die EDV-Anlage eine fortlaufende Nummer (erfnr) vergeben. Nach dem Einscannen der Waren wird der Erfassungsvorgang durch die Banderfasserin abgeschlossen und ein elektronischer Lieferschein erstellt.

Wünscht der Kunde einen Teil der Waren auf Barverkauf muss er der Bandbetreuerin eine Barverkaufskarte übergeben (bzw. muss diese eine bei der Zahlkassa holen). Diese wird im Anschluss an die Kundenkarte per Scanner eingelesen und anschließend werden die Waren eingescannt und der Erfassungsvorgang abgeschlossen.

Festgehalten wird, dass es dem Kunden frei steht, ob er zuerst die Barverkaufskarte oder die Kundenkarte übergibt.

Im Anschluss an die Erfassung sämtlicher Waren wird die Kundenkarte gemeinsam mit der Barverkaufskarte von der Banderfasserin zu Zahlkasse gebracht.

Die Kassierin scannt die Karten hintereinander (in zufälliger Reihenfolge) ein und es werden zwei Rechnungen ausgedruckt, wobei von der EDV eine fortlaufende Rechnungsnummer (tageweise bei 1 beginnend) vergeben wird.

In der Folge wird der Kunde von der Kassierin aufgerufen. Da Kundenkarte und Barverkaufskarte gemeinsam übergeben wurden weiß diese wem der Barverkauf zuzuordnen ist. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Bankomat oder bar. Offizielle Einkäufe können auch auf Kredit erfolgen.

Hat der Kunde den ersten Teil der Waren als Barverkauf und den Zweiten Teil offiziell erfassen lassen, werden bei der Erfasserkasse fortlaufende Nummern - die niedrigere für den Barverkauf und die Folgenummer für den Kauf auf Kundenkarte - vergeben. Wird anschließend jedoch bei der Zahlkasse zuerst die Kundenkarte und dann die Barverkaufskarte eingelesen, wird von der EDV wird wiederum eine fortlaufende Nummer - die niedrigere für den offiziellen Einkauf und die Folgenummer für den Bareinkauf - vergeben. Es kommt zu einer "Verschränkung". Wären zwei verschiedene Kunden hintereinander abgefertigt worden, wäre der niedrigeren Erfassungsnummer auch die niedrigere Rechnungsnummer zugeordnet.

Aufgrund dieser Verschränkungen ist eindeutig der Barverkauf einem bestimmten Kunden (einer Kundennummer) zuordenbar.

Wären zwei verschiedene Kunden hintereinander abgefertigt worden, hätte der niedrigeren Erfassungsnummer auch die niedrigere Rechnungsnummer zugeordnet werden müssen. Ob die Rechnungen gemeinsam ausgedruckt werden, kann in der Spalte Startrechnung überprüft werden. In so einem Fall scheint maximal ein Sprung von einer Minute auf. Ist der Sprung größer als eine Minute, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rechnungen nicht zusammengehören.

Die Verschränkungen werden in der Spalte "versch" aufgezeigt, wobei 1 für die niedrigere Erfassungsnummer und 2 für die höhere steht.

Derartige Verschränkungen wurden bei dem Bw. wie auszugsweise an nachfolgenden Beispielen dargestellt, festgestellt (siehe auch beiliegende CD). Es ist somit eindeutig erwiesen, dass der Bw. Schwarzeinkäufe bei der Fa Metro getätigt hat.

Beispiele für Verschränkung

Zeitabstand - Zuordnung der nicht verschränkten Rechnungen an den Bw.

Liegt keine Verschränkung vor, können Barverkäufe nur jenen Personen zugerechnet werden, deren Waren am selben Band abgefertigt worden sind und die unmittelbar vor oder nach dem offiziellen Wareneinkauf erfolgten und deren Rechnungsausdruck in derselben Minute oder (höchstens) im Minutensprung erfolgte.

Wie ausgeführt werden im Anschluss an die Warenerfassung sowohl die Kundenkarte als auch die Barverkaufskarte des jeweiligen Kunden gleichzeitig der Kassiererin übergeben, weshalb diese weiß, dass die Einkäufe zusammen gehören und beide unmittelbar hintereinander abrechnet. Zeitdifferenzen (Zeitspannen) ergeben sich aus der Art der Zahlung und betragen bei einem Kunden i.a. maximal Minute. (Jedoch kann es in Ausnahmefällen [z.B. längere Wartezeit bei der Bankomatverbindung] auch zu geringfügigen Überschreitungen kommen.) Erst nach Bezahlung der Rechnungen durch den einen Kunden wendet sich die Kassiererin dem anderen Kunden zu, wodurch naturgemäß ein längerer Zeitintervall entsteht.

Es kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Rechnungen, die im Minutenabstand ausgestellt werden, an ein und denselben Kunden ausgestellt werden.

Aufgrund des zeitlichen Naheverhältnisses - sehr kurzer zeitlicher Abstand - zwischen den Einkäufen auf Kundenkarte und den vor- oder nachfolgenden Barverkäufen, der ähnlichen Waren auf der offiziellen Rechnung und der Barverkaufsrechnung sowie der Vielzahl an inhaltsgleichen Rechnungen konnten im Rahmen der Betriebsprüfung auch diese Barverkäufe entgegen den Beschwerdeausführungen ("Es gäbe es auch Kunden, die nur mit einer Tageskarte einkaufen; die Lieferscheinerfassung müsse aufgrund der hohen Kundenfrequenz sehr rasch erfolgen, weshalb der Zeitfaktor nicht für die Zuordnung herangezogen werden könne: hätte vor dem Bw. ein "Barkunde" eingekauft, hätte dies zur Folge, dass der Einkauf unrichtigerweise dem Bw. zugerechnet werde.) den jeweiligen Kunden(karten) zugeordnet werden.

Dass die dem Bw. zugeordneten Bareinkaufsrechnungen innerhalb dieser Zeitspanne gedruckt wurden und folgedessen ihm zuzurechnen sind, kann in der Spalte "StartRech" überprüft werden.

Vergleich der Warengruppen

Liegt keine Verschränkung vor, wurden um Fehler zu vermeiden, die aufgrund des Zeitfaktors eintreten könnten, zusätzlich die Artikel auf der offiziellen Rechnung mit jenen der Barverkaufsrechnung verglichen. Darüber hinaus wurde auch ein Vergleich dahingehend vorgenommen, ob eine Artikelidentität mit jenen der eindeutig zuordenbaren verschränkten Barverkäufen vorliegt.

Darüber hinaus wurde auch das Kaufverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg überprüft und ergaben sich durch diesen Vergleich gewisse Regelmäßigkeiten.

Wie anhand der übermittelten Listen (siehe beiliegende CD) festgestellt werden konnte, hat der Bw. sowohl bei Einkäufen mit seiner Metro-Kundenkarte als auch bei den Bareinkäufen jeweils Lebens- und Genussmittel erworben. Somit jeweils ähnliche Produkte, die seinem Betrieb zuordenbar waren. Grundsätzliche Unterschiede zwischen dem offiziellen Wareneinkauf und dem Bareinkauf in der Produktauswahl konnten nicht festgestellt werden. Darüber hinaus erfolgte der Erwerb in Größenordnungen, die den in einem 4-Personen Haushalt verwendeten Mengen bei Weitem überschritten. Auch ein Artikelvergleich mit den verschränkten Einkäufen ergab keine unterschiedliche Produktpalette.

Dass kein unterschiedliches Kaufverhalten vorlag lässt sich aus nachfolgender beispielhafter Übersicht ersehen.

Aufgrund dieser Feststellungen gelangte der UFS zu der Überzeugung, dass der Bw. nicht in der Buchhaltung erfasste Wareneinkäufe in der von der Betriebsprüfung festgestellten Höhe bei der Fa. Metro getätigt hat.

Diese seitens der Betriebsprüfung (siehe Sachverhaltsdarstellung) um 0.59% gekürzt und bildeten in folgender Höhe die Basis für die Hinzuschätzung.


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Jahr
2000
3.437,64
2001
4.324,06
2002
6.409,05
2003
469,82

Ertragsteuerlich wurde die ermittelte Umsatzhinzurechnung (s.u.) gewinnerhöhend angesetzt und der ermittelte Wareneinsatz gewinnmindernd mit dem Bruttobetrag berücksichtigt.

Umsatzsteuer

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird auf obige Ausführungen verwiesen und dazu festgehlaten, dass der ermittelte Rohaufschlag seitens der Betriebsprüfung auf diese Wareneinkäufe angewendet wurde und so die Umsatzhinzurechnung bildete. Mangels vorhandener Rechnungen war keine Vorsteuer anzuerkennen.

Einwendungen des Bw.

Den Argument des steuerlichen Vertreters des Bw. dass es irrtümlich zur Erfassung von fremden (Bar)Einkäufen gekommen sei, weil diese innerhalb von einer Minute erfolgten seien könnten, ist neben obigen Ausführungen, weiters entgegen zu halten, dass es jeglicher menschlichen Erfahrung widerspricht, dass dies grundsätzlich bei jedem Einkauf des Bw. der Fall war. Auch spricht die Art der eingekauften Waren gegen diese Argumentation, da auch diesfalls nicht anzunehmen ist, dass vorherige Kunden immer dieselben Warengruppen einkauften. Weiters spricht auch die Vielzahl der mit Kundenkarten zusammenhängenden Bareinkäufe nach menschlichem Ermessen gegen dieses Vorbringen.

Vielmehr ist aufgrund der Menge der eingekauften Waren und der Vielzahl an inhaltsgleichen Rechnungen aufgrund der Lebenserfahrung nur der Schluss möglich, dass diese Waren für den Betrieb des Bw. angeschafft wurden.

Auf das Vorbringen, dass die Abwicklung der Lieferscheinerfassung am Förderband aufgrund der hohen Kundenfrequenz rasch erfolgen müsse, ist zu replizieren, dass es in der Spalte Startrechnungen nachvollziehbar ist, ob die Rechnungen gemeinsam ausgedruckt werden. Scheint ein Sprung von ~ 1 Minute auf, ist davon auszugehen, dass beide Rechnungen demselben Rechnungsempfänger zuzuordnen sind.

Hinsichtlich der Einwände des Bw. dass sämtliche Einkäufe die für das Unternehmen getätigt wurden in der Buchhaltung erfasst worden sein, dass keine eindeutigen Zuordnung der Bareinkäufe möglich sei und dass die Bareinkäufe nicht vom Bw. getätigt wurden und diesem somit keine Rechnungen ausgestellt worden seien wird auf die obigen Ausführungen verwiesen- Insbesondere darauf, dass aufgrund der Tatsache, dass Kundenkarte und Barverkaufskarte der Kassiererin gemeinsam übergeben werden und folglich der Barverkauf eindeutig zuordnen sei erweist sich dessen Vorbringen als reine Schutzbehauptung.

Kurzzusammenfassung

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit den "Schwarzlieferungen" im Erlösbereich auf den Originaldaten des liefernden Unternehmens und dem durch die EDV-mäßige Auswertung dieser Daten erstellten Kontrollmaterial beruhen.

Die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen auf Basis der angeführten Unterlagen der Fa Metro ist als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Das Schätzungsverfahren wurde einwandfrei abgeführt.

Nach der Lebenserfahrung lassen diese Bareinkäufe nur den Schluss zu, dass der Bw. Waren bar eingekauft, diese nicht in den Wareneinsatz aufgenommen und die daraus resultierenden Umsätze und Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht offen gelegt hat, um entsprechende Abgaben zu vermeiden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Die der Berufungsentscheidung beigelegte CD bildet einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at