Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 16.11.2010, RV/0333-F/09

Zufluss einer Waisenpension

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0333-F/09-RS1
Eine im Wege einer Legalzession abgetretene Waisenpension fließt dem Pensionsberechtigten im Zeitpunkt der Zahlung durch die PVA an den Neugläubiger Jugendwohlfahrtsträger zu und ist bei ersterem steuerlich zu erfassen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner Berufung wies der Berufungswerber darauf hin, die von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlte Waisenpension in Höhe von 1.858,72 € niemals persönlich erhalten zu haben. Vielmehr sei diese von der Pensionsversicherungsanstalt direkt an die Bezirkshauptmannschaft F/Jugendwohlfahrtsamt überwiesen und gemäß § 33 Abs. 2 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes vereinnahmt worden. Er habe daher keine Einkünfte aus der Waisenpension gehabt.

In der Folge erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, der Rechtsanspruch auf die Einkünfte aus der Waisenpension sei im Wege einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Legalzession iS des § 34 JWG 1989 auf die BH F übertragen worden. Die vom Berufungswerber an die BH F abgetretene Zahlung sei ihm, dem Berufungswerber, im Zeitpunkt der Zahlung durch die Schuldnerin PVA an die BH zugeflossen. Dies entspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ().

Der Berufungswerber brachte einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Er führte aus wie bisher und fügte hinzu, er werde die angefochtene Entscheidung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln bekämpfen und allenfalls auch die Volksanwaltschaft damit befassen. Er ersuchte, eine "bürgernahe" Entscheidung zu erlassen.

Im Akt liegen auf:

  • die Bestätigung einer Vertreterin der BH F vom dahingehend, dass die Waisenpensionszahlungen für den Berufungswerber bis zum von der BH als Kostenersatz gemäß § 33 Abs. 2 JWG vereinnahmt worden seien (Anm.: Berufungswerber geboren am xxyyzzzz),

  • ein Schreiben eines BH-Vertreters aus dem Jahr 1997, aus dem hervorgeht, dass die dem Berufungswerber zuerkannte Waisenpension als Kostenersatz direkt an die BH gehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist festzuhalten:

Der Berufungswerber war ab seinem zweiten Lebensjahr ein vom IFS bzw. von der Bezirkshauptmannschaft F betreutes Pflegekind. Er wuchs bei den Pflegeeltern G und KM in X auf. 1997 verstarb seine leibliche Mutter, seinen leiblichen Vater hat er nie kennengelernt.

Die Kosten der Unterbringung bei den Pflegeeltern wurden vom Jugendwohlfahrtsträger Y, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F, getragen. Aufgrund einer Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG bzw. § 34 JWG wurde die dem Berufungswerber seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in S zuerkannte Waisenpension als Kostenrückersatz für die Aufwendungen der vollen Unterbringung an den Jugendwohlfahrtsträger abgeliefert. Der Gesamtbetrag im Streitjahr belief sich auf 1.858,72 €.

Eine Waisenpension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Waisenpensionen werden nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a leg. cit. nicht anwendbar ist (vgl. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen. Eine Waisenpension ist unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 leg. cit. zu subsumieren.

§ 19 EStG 1988 bestimmt, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Strittig ist: Ist dem Berufungswerber die Waisenpension zugeflossen?

§ 324 Abs. 3 ASVG spricht grundsätzlich aus, dass, wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Familienverband oder auf einer Pflegestelle verpflegt wird, für die Zeit dieser Pflege sein Anspruch auf Pension in einem im Gesetz näher umschriebenen Ausmaß auf den Träger der Jugendwohlfahrt übergeht.

In näherer Ausführung hiezu verfügt das Landes -Jugendwohlfahrtsgesetz für Y in seinem § 33 Abs. 2: "Die Kosten von Maßnahmen der Erziehungshilfe nach dem dritten Abschnitt, soweit durch diese Maßnahmen dem Minderjährigen Unterhalt gewährt wird, haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen oder der Bezirkshauptmannschaft zu ersetzen;....", während § 34 des Landes -Jugendwohlfahrtsgesetzes für Y ausführt: "Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach § 33 Abs. 2 aufgrund einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über". ....

§ 1392 ABGB formuliert: Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht eine Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.

In bestimmten Fällen überträgt das Gesetz selbst eine Forderung auf einen dritten, ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Aktes bedarf (gesetzliche Zession oder Legalzession), beispielsweise § 1358 ABGB, §332 ASVG, § 67 VersVG (Ertl in Rummel³, § 1392, Rz 9).

Auch die in Streit stehende Waisenpension der PVA stellt eine Leistung dar, die im Wege einer Legalzession als Kostenrückersatz für die Aufwendungen der vollen Unterbringung an den Jugendwohlfahrtsträger Y abzutreten war.

Schuldnerin ist im Streitfall die Pensionsversicherungsanstalt, Zedent ("Altgläubiger") der Berufungswerber, Zessionar ("Neugläubiger") die BH als Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers. Wie schon die Abgabenbehörde I. Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, fließen Zahlungen, die der Schuldner des Zedenten unmittelbar an den Zessionar leistet, dem Zedenten im Zeitpunkt der Zahlung zu. Diese Interpretation entspricht der herrschenden Lehre (vgl. etwa Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 19, Tz 30, "Einzelfälle"), Rechtsprechung () und Praxis (EStR 2000, Rz 4610 bzw. 4627) und gibt der Sichtweise Ausdruck, dass dem tatsächlichen Übergang jene Fälle gleichgestellt sind, in denen die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahe gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruchs gleichkommt. So ist etwa auch das Entgelt für eine Leistung steuerlich dem Leistungserbringer zuzurechnen, wenn es mit seiner Zustimmung oder auf seinen Wunsch einem Dritten ausbezahlt wird (Doralt, wie oben, § 19 Tz 8).

Mit der direkten Überweisung der Waisenpension hat im Streitfall die Pensionsversicherungsanstalt eine Schuld des Berufungswerbers iS des § 33 Abs. 2 JWG gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger getilgt. Gäbe es die gesetzlich angeordnete Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG (bzw. § 34 JWG) nicht und hätte die Pensionsversicherungsanstalt die Pension dem Berufungswerber ausbezahlt, so wäre sie von ihm an die BH weiterzuleiten gewesen. Das wirtschaftliche Ergebnis für den Berufungswerber ist in beiden Fällen das selbe: Die Pension ist ihm zugeflossen und bei ihm steuerlich zu erfassen.

Es war daher für ihn durch die Berufung nichts zu gewinnen. Wenn er um eine "bürgernahe" Erledigung ersucht, so ist ihm zu entgegnen, dass die gesamte staatliche Verwaltung in Österreich nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG). Dieses einem Rechtsstaat immanente Legalitätsprinzip steht einer beliebigen Parteien- oder Behördendisposition entgegen und trägt etwa im steuerrechtlichen Bereich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung.

Die angefochtene Entscheidung ist - nach obenstehenden Ausführungen - gesetzeskonform und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 324 Abs. 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 33 Abs. 2 Vbg. Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991
§ 34 Vbg. Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991
§ 1392 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at