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VO Brüssel IIa ist auf Klagen Dritter auf Ungültigerklärung einer Ehe anzuwenden; Gerichtsstände des Art 3 Spiegelstrich 5 und 6 stehen Dritten nicht zur Verfügung
iFamZ 2016/235
Art 1, 3 VO Brüssel IIa
Edyta Mikołajczyk/Marie Louise Czarnecka und Stefan Czarnecki, C-294/15
Betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (BerufungsS. 377 gericht Warschau, Polen) in dem Verfahren Edyta Mikołajczyk/Marie Louise Czarnecka und Stefan Czarnecki erlässt der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil:
Art 1 Abs 1 lit a VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass ein von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetztes Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe in den Anwendungsbereich der VO fällt.
Art 3 Abs 1 lit a Spiegelstrich 5 und 6 VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass eine andere Person als einer der Ehegatten, die ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe in Gang setzt, sich nicht auf die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zuständigkeitsgrundlagen stützen kann.