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Zustellung des Einantwortungsbeschlusses an den Legatar
iFamZ 2016/231
Der Vermächtnisnehmer hat kein Recht, die Zustellung eines Einantwortungsbeschlusses zu begehren und diesen zu bekämpfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Einantwortungsbeschluss vom dahingehend ergänzt, dass aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung auch ob einer weiteren Liegenschaft die Einverleibung des Eigentums der eingeantworteten Erbin verfügt wurde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Legatarin, der unzulässig ist:
Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu (RIS-Justiz RS0006581). Er ist nur dann Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (und damit rekursberechtigt), wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsrichters unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0006582), also zB wegen eines Eingriffs in die nach §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte (RIS-Justiz RS0006590; 5 Ob 68/14g; 8 Ob 103/15b RIS-Justiz RS0006048; 5 Ob 68/14g, RIS-Justiz RS0121672; 5 Ob 68/14g, RIS-Justiz RS0006582; 5 Ob 68/14g, RIS-Justiz RS0006581; 5 Ob 68/14g; 2 Ob 23/16w, RIS-Justiz RS0006641; 2 Ob 23/16w, RIS-Justiz RS0006497).
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