Einleitung; Einwendungen gegen die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge, da die Abgabenbescheide noch nicht rechtskräftig sind
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen die Firma N-GmbH, Wien, vertreten durch Interrevision, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1060 Wien, Gumpendorferstraße 65, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 28a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 002,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Firma N-GmbH (in weiterer Folge: Verband) zur Strafnummer 002 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass N.N. als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen ein Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben sei.
Es bestehe der Verdacht, N.N. habe als Geschäftsführer des Verbandes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt worden seien; b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) worden seien, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: a) Ust 2005 iHv € 1.729,53; KSt 2005 iHv € 566,99; Ust 2006 iHv € 1.709,57; Ust 2007 iHv € 280,09 b) Kest 2006 iHv € 2.326,35; Kest 2007 iHv € 1.132,46; insgesamt € 7.458,09 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 3 lit. a und b FinStrG begangen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge einer beim Verband durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom ) u.a. auch folgende finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen getroffen worden seien: Gefälligkeitsrechnung, GF der M. (Tz 1), nicht anerkannte Aufwendungen bzw. VGA (Tz 3 und 4).
Als im Firmenbuch eingetragenem Geschäftsführer sei es N.N. als Entscheidungsträger oblegen, für vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung von inhaltlich richtigen Abgabenerklärungen sowie die termingerechte Meldung und Abfuhr selbst zu berechnender Abgaben Sorge zu tragen. Auf Grund des o.a. Sachverhaltes bestehe der Verdacht, dass er diesen ihm obliegenden Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich nicht entsprochen habe. Hiefür habe der Verband gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG einzustehen.
In der fristgerecht eingebrachten, als Berufung bezeichneten Beschwerde vom wird darauf hingewiesen, dass Basis für die Einleitung des Strafverfahrens Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide derselben Jahre seien und N.N. als dessen Entscheidungsträger in die Verantwortung genommen worden sei.
Gegen alle diese Bescheide sei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden, diese seien daher noch nicht rechtskräftig und sei mit einem wesentlichen Abfall der Abgabennachforderungen zu rechnen.
Dies würde dann bestenfalls gemäß § 49 FinStrG eine Finanzordnungswidrigkeit ergeben.
Weiters sei dem Verband vorgehalten worden, eine Gefälligkeitsrechnung ausgestellt zu haben, was den Tatsachen entspreche, aber gemäß § 9 FinStrG als entschuldbarer Irrtum zu werten sei, da dem Verband nicht bekannt gewesen sei, dass er dadurch eine Abgabenhinterziehung unterstütze.
Weiters seien für den Verband die ausgewiesenen Beträge für die Abgabenverkürzung von insgesamt € 7.458,09 nicht nachvollziehbar.
Keinesfalls sei ein Finanzvergehen nach § 33/1/3/a, b FinStrG begangen worden.
Die Einleitung eines Strafverfahrens erfolge daher zu Unrecht und werde die Einstellung desselben beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Nach § 83 Abs. 2 letzter Satz FinStrG bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der Verband für Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Verband ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass ihr Entscheidungsträger N.N. als Geschäftsführer zu Gunsten des belangten Verbandes bzw. unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Unbestritten ist N.N. Entscheidungsträger des Verbandes. Als Geschäftsführer der GmbH wäre es seine Pflicht gewesen, die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen und fristgerecht vollständige und richtige Steuererklärungen einzureichen.
Dazu ist festzustellen, dass N.N. als Geschäftsführer und Entscheidungsträger über einen Zeitraum von drei Jahren diesen ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen nicht nachgekommen ist. Bei einem Abgabepflichtigen, der zu Unrecht bestimmte Betriebsausgaben und Aufwendungen geltend macht, eine Gefälligkeitsrechnung ausstellt und verdeckte Gewinnausschüttungen vornimmt, ohne dies in der Buchhaltung und den Steuererklärungen zu berücksichtigen, besteht der Verdacht, dass es N.N. als Entscheidungsträger der Firma N-GmbH zweifellos für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass dadurch näher bezeichnete Abgaben in zu geringer Höhe festgesetzt werden.
Der Verband verweist darauf, dass gegen die dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Bescheide Berufung eingebracht wurde, die Bescheide daher noch nicht rechtskräftig wären und mit einem wesentlichen Abfall der Abgabennachforderungen zu rechnen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass im Finanzstrafverfahren die Rechtskraft der Abgabenbescheide keine Voraussetzung ist und auch keine Bindung an die Abgabenbescheide besteht und es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides widerspricht, wenn die Höhe der allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird ().
Soweit eingewendet wird, für den Verband seien die ausgewiesenen Beträge für die Abgabenverkürzung von insgesamt € 7.458,09 nicht nachvollziehbar, ist festzuhalten, dass sich die Höhe der Verkürzungsbeträge einerseits für Kapitalertragsteuer aus den bescheidmäßigen Festsetzungen des Finanzamtes Wien 1/23 vom , andererseits aus den anteilsmäßigen Beträgen der Umsatz- und Körperschaftsteuerveranlagungen der angeschuldeten Jahre entsprechend den laut Betriebsprüfungsbericht vom vorgeworfenen Pflichtverletzungen (Tz. 1 Steuerschuld aufgrund der Rechnung für die Gefälligkeitsrechnung; nicht anzuerkennende Aufwendungen laut Tz. 3 und verdeckte Gewinnausschüttungen laut Tz. 4) ergeben. Bedauerlicherweise wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Addition irrtümlich der Betrag von € 280,09 sowohl als KSt 2005 als auch Ust 2007 gerechnet; richtigerweise beträgt der strafbestimmende Wertbetrag KSt 2005 jedoch € 566,99. Bei richtiger Addition der strafbestimmenden Beträge ergibt sich nunmehr nachvollziehbar eine Summe von € 7.744,99. Die abschließende Berechnung bleibt dem finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Klarstellend ist anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist, womit noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erforderlich ist.
N.N. war als Geschäftsführer verpflichtet, die abgabenrechtlichen Belange des Verbandes ordnungsgemäß wahrzunehmen und vollständige und richtige Steuererklärungen fristgerecht abzugeben. Aufgrund des Verdachtes, dass N.N. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG die Finanzvergehen sowohl zugunsten des belangten Verbandes begangen hat als auch dadurch Pflichten des Verbandes verletzt hat, somit der Verdacht besteht, dass dieser die Finanzvergehen rechtswidrig und schuldhaft für den belangten Verband begangen hat, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob N.N. als Entscheidungsträger bzw. der belangte Verband Firma N-GmbH für die durch dessen Taten bewirkte Verkürzungen verantwortlich gewesen ist, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 33 Abs. 1 und 3 lit. a und b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 §§ 114 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at