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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 368

Ausgleichszahlung für in ein Unternehmen investierte Wertpapiere – Verpflichtung zur Vorsorge für die Leistungsfähigkeit

iFamZ 2016/229

§§ 91 Abs 2, 94 EheG

Während aufrechter Ehe erworbene Wertpapiere gehören zur Aufteilungsmasse, auch wenn damit Kreditverbindlichkeiten verknüpft wurden, die teils für die unternehmerische Tätigkeit eines Ehegatten, teils zur Ausübung seines Hobbys verwendet wurden. Selbst wenn man annimmt, dass diese zumindest teilweise der Aufteilung entzogen wären, so wäre der Wert S. 369 des insoweit für das Unternehmen Verwendeten gem § 91 Abs 2 Satz 1 EheG rechnerisch in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang ausführt, die betreffenden Kredite hätten (auch) der Finanzierung von zu einem Unternehmen gehörigen Sachen gedient, entfernt er sich von den Feststellungen, wonach die aufgenommenen Darlehen (ausschließlich) seinem eigenen Lebensbereich dienten, ua seinem Hobby und/oder seiner unternehmerischen Tätigkeit mit einem früher betriebenen Kaffeehaus. Dem Umstand der Verknüpfung der Wertpapierdepots mit den Bankverbindlichkeiten wurde ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass auch diese Aktiva dem Antragsgegner verbleiben. Eine Privilegierung der Depotwerte iSd § 82 Z 3 EheG ist auch deshalb fraglich, weil diese Norm nach dem Gesetzeszweck nur lebende Unternehmen erfassen soll (vgl nu...

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