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Verwirkung des Ehegattenunterhalts gem § 74 EheG wegen Verstoßes gegen das Wohlverhaltensgebot iSd § 159 ABGB
iFamZ 2016/227
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn der Berechtigte nach Scheidung schuldhaft eine schwere Verfehlung gegen den Verpflichteten begeht, deren Intensität das Maß schwerwiegender Eheverfehlungen (§ 49 EheG) derart übersteigt, dass dem Verpflichteten eine Unterhaltsleistung „für alle Zukunft“ nicht mehr zuzumuten ist. Bei laufenden, weniger intensiven Verfehlungen ist für die Verwirkung auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Gesamtheit der Verfehlungen erstmals als „schwer“ zu beurteilen ist. Ein Wiederaufleben des einmal erloschenen Unterhaltsanspruchs kommt nicht in Betracht.
Gem § 74 1. Fall EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung, die auch auf vergleichsweise geregelte Unterhaltsansprüche anwendbar ist (RIS-Justiz RS0057429; RS0057380; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 74 EheG Rz 4 ua), setzt unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, s...