TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 12.09.2012, RV/0436-I/12

Anspruch auf Energieabgabenvergütung eines Dienstleistungsbetriebes für Jänner 2011

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0428 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch die Steuerberaterin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwältin, vom betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige betreibt einen Dienstleistungbetrieb in Ort_A. Die Berufungswerberin begehrte mit Antrag vom die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011, welcher vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Begründend führte die Abgabenbehörde hierzu aus, die Energieabgabenvergütung sei gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, für so genannte "Dienstleistungsbetriebe" für Zeiträume nach dem ausgeschlossen.

Die hiergegen fristgerecht erhobene Berufung vom begründete die Abgabepflichtige damit, sie erachte den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 als unions- und verfassungswidrig, weshalb eine Beschwerde an den VfGH wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes) angestrebt werde. Es werde die erklärungskonforme Festsetzung der Energieabgabenvergütung beantragt.

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor. Über Vorhalt des Referenten vom gab die Berufungswerberin am die Höhe des begehrten Energieabgabenvergütungsbetrages für den Monat Jänner 2011 samt den zugrundeliegenden Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen bekannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz; EnAbgVergG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

§ 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen (§ 4 Abs. 7 EnAbgVergG).

2.) Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 EnAbgVergG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (siehe Art. 9 der AVOG; vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).

Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde (Notifizierung- bzw. Registrierdatum vom ), hat die Beihilfe eine Laufzeit vom " - " (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 EnAbgVergG nur auf diese Zeit beziehen.

Klarstellend ist hierzu zu bemerken, dass sich die Genehmigung nach Ansicht des Referenten nicht auf den Zeitraum bezieht, in dem über die Energieabgabenvergütung abgesprochen werden darf, sondern vielmehr auf jenen Zeitraum, für den der Vergütungsanspruch durch eine gesetzliche Regelung vom österreichischen Gesetzgeber eingeräumt werden darf.

3.) Damit mangelt es aber an der Erfüllung des Vorbehaltes iSd § 4 Abs. 7 EnAbgVergG ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011.

4.) Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB ). Die Berufungswerberin übermittelte am den auf den Monat Jänner 2011 entfallenden Vergütungsbetrag; das Finanzamt hat nach Vorhalt hiergegen keine Einwendungen erhoben.

Ergänzend wird bemerkt, dass der bei der Berechnung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigende Selbstbehalt für den Monat Jänner 2011 lediglich 33,33 € (1/12 von 400,00 €) beträgt und die vorgelegte Berechnung diesbezüglich amtswegig berichtigt wird.

5.) Eine Normprüfungskompetenz ua. zur Frage, ob eine gesetzliche Regelung gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstößt, kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Auf , wird verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at