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Freiheitsbeschränkung durch Medikation und durch Androhung
iFamZ 2016/225
Nach den in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren Feststellungen diente die zu überprüfende Medikation der Reduktion der mit der Erkrankung der Bewohnerin einhergehenden Verhaltensstörung, somit der Hintanhaltung autoaggressiver Handlungen und möglichen fremdaggressiven Verhaltens, und demnach nicht der Behandlung eines „Bewegungsüberschusses“. (…)
Da die Medikation nicht auf eine Unterbindung der Ortsveränderung abzielte und auch eine beachtliche Bewegungseinschränkung nicht eintrat, hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es liege keine Freiheitsbeschränkung iSv § 3 HeimAufG vor, im Rahmen der Judikatur.
Eine Freiheitsbeschränkung setzt nicht notwendigerweise die Anwendung physischen Zwangs voraus. Es genügt auch dessen Androhung. Der Begriff der Androhung ist im spezifischen Konnex der Pflege oder Betreuung des Bewohners zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass ihm von der anordnungsbefugten Person oder anderen Bediensteten konkret mit freiheitsentziehenden Maßnahmen „gedroht“ wird. Vielmehr reicht es aus, wenn er aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnen muss, dass er den Aufenthaltsort nicht mehr verlassen kann. In solchen Fällen wir...