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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 358

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen, Sedierung, Dokumentation

iFamZ 2016/224

§§ 3, 6 HeimAufG

LG Innsbruck , 52 R 36/16z

Für die Qualifikation einer Freiheitsbeschränkung durch Medikation ist es nicht erforderlich, dass die Bewegungsdämpfung von mehreren verfolgten Zielen das primäre Ziel bzw der Hauptzweck der Therapie ist.

Dass für die Qualifikation einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung ausschlaggebend sein soll, dass die Bewegungsdämpfung von mehreren verfolgten Therapiezielen das primäre Ziel bzw der Hauptzweck der Therapie ist, wurde von der hL abgelehnt. Auch aus Sicht des Rekursgerichts ist die Meinung von Barth zutreffend, wonach kein Einfallstor für Wertentscheidungen geschaffen werden sollte, wonach ein therapeutisches Ziel – sei es auch bedeutsam – das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung per se ausschließe (Barth, Freiheitsbeschränkung durch Medikamente, iFamZ 2011, 82).

Nachdem nach diesen Feststellungen die Linderung der psychoseähnlichen Zustände, also auch des dadurch ausgelösten Bewegungsdranges, durch die Medikamentenabgabe bezweckt war, ist dem Rekurswerber beizupflichten, dass die Medikamente jedenfalls auch zum Zweck der Bewegungsreduzierung eingesetzt wurden und auch noch werden.

Krankheitsbild und Ausfluss davon, nämlich der Bewegungsd...

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