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Rekurslegitimation des ehemaligen Verfahrens- und einstweiligen Sachwalters
iFamZ 2016/223
Der ehemalige Verfahrens- und einstweilige Sachwalter ist weder im eigenen noch im Namen des ehemals vertretenen Betroffenen rekurslegitimiert.
Das Erstgericht hat den zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter bestellten Bruder des Betroffenen Univ.-Prof. Dr. K. W. seines Amtes enthoben und Dr. C. F., Rechtsanwalt, zum (neuen) Verfahrens- und einstweiligen Sachverwalter mit sofortiger Wirkung bestellt, und zwar zur Vertretung des Betroffenen bei dringenden medizinischen Heilbehandlungen, zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten im In- und Ausland.
Den dagegen vom ehemaligen Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter im eigenen und im Namen des Betroffenen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mangels Rekurslegitimation zurück.
1. Ein (endgültig bestellter) Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben, in die eingegriffen werden könnte (RIS-Justiz RS0007280 [T7, T 9]). Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des ...