Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.10.2013, RV/0095-G/13

Bakkalaureats- und Magisterstudien sind zwei getrennte Studien

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0095-G/13-RS1
Mit Abschluss des Bakkalaureatsstudiums ist eine Berufsausbildung abgeschlossen. Das im Anschluss daran begonnene Magisterstudium ist ein davon getrenntes neues Studium , welches eine weitere Berufsausbildung darstellt. Eine Zusammenrechnung der Studienzeit kann somit nicht erfolgen und es liegt daher auch kein "langes" Studium vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. X in XY, vom , gerichtet gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beeinspruchte der Beihilfenwerber die Mitteilung hinsichtlich Einstellung der Familienbeihilfe ab für seine Tochter Name, geb. am TT.MM.JJJJ.

Am wurde vom Finanzamt Graz-Umgebung ein diesbezüglicher Abweisungsbescheid erlassen. Als Begründung wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab gültigen Fassung hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Ich verweise auf den Anspruch auf Verlängerung des Familienbeihilfeanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird.

In Ihrer Begründung für die Abweisung meines Antrages auf Familienbeihilfe führen Sie aus, dass: "Die Verlängerung der Studiendauer bis zum 25. Lebensjahr gilt nicht für Bakk-Studien, da der Abschluss in der Regel nach 6 Semestern möglich ist, also keine Zusammenrechnung der Semester mit Master- u. Doktorats-Studium. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für Name ab Juni 2012 wurde daher abgewiesen."

Diese Begründung für die Ablehnung meines Antrages entspricht meines Erachtens nicht den gesetzlichen Regelungen, da das Studium meiner Tochter "Bakkalaureats- und Magisterstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaft" in Folge der neuen Studienordnung aus dem "Diplomstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaft" hervorgegangen ist.

Im damaligen Diplomstudium war der Umfang und die Dauer des Studiums "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" mit 8 Semestern und 120 Semesterstunden gemäß § 13 Abs. 1 UniStG festgelegt (siehe nachstehenden Auszug).

§ 2 Umfang, Dauer und Gliederung des Studiums (1) Das Diplomstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaft dauert 8 Semester und umfasst 120 Semesterstunden (SStd) sowie eine Pflichtpraxis im Umfang von mindestens 12 Wochen ( § 13 Abs. 1 UniStG ).

Der Umfang und die Dauer des Bakkalaureatsstudiums "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" betragen 6 Semester und 90 Semesterstunden, der Umfang und die Dauer des Magisterstudiums "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" 4 Semester und 30 Semesterstunden (siehe nachstehenden Auszug).

§ 1 Studiendauer (1) Das Bakkalaureatsstudium "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" dauert sechs Semester und umfasst 90 Semesterstunden, der Arbeitsaufwand beträgt 180 ECTSAnrechnungspunkte.

(2) Das Magisterstudium "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" dauert vier Semester und umfasst 30 Semesterstunden, der Arbeitsaufwand beträgt 120 ECTSAnrechnungspunkte.

Das Bakkalaureats- und Magisterstudium "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" entspricht vom Umfang in der Höhe von 120 Semesterstunden sowie den Bildungszielen und den übergreifenden Prinzipien und der Ausrichtung des Studiums exakt dem vorherigen Diplomstudium "Publizistik und Kommunikationswissenschaft". Daraus geht aber auch eindeutig hervor, dass die gesetzliche Studiendauer nunmehr 6 + 4 = 10 Semester beträgt, um dem vorherigen Diplomstudium zur Gänze zu entsprechen.

Daraus folgernd betreibt meine Tochter Name ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern und gebührt daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ich werde in dieser Angelegenheit auch juristische Unterstützung beiziehen, da ich der Überzeugung bin, mit meiner Argumentation und Begründung im Recht zu sein.

Ich ersuche aufgrund meiner Ausführungen und Begründungen, die Familienbeihilfe für meine Tochter Name bis (längstens) zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres an mich zu entrichten.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die in Rede stehende Tochter des Berufungswerbers wurde am TT.MM.JJJJ geboren und vollendete das 24. Lebensjahr somit am TT.MM.JJJJ + 24.

Sie begann im Wintersemester 2007/08 das Bakkalaureatsstudium "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" an der Universität Wien. Nach dem für die Tochter gültigen Studienplan betrug die gesetzliche Studiendauer für dieses Bakkalaureatsstudium sechs Semester; die Tochter schloss ihr Studium am erfolgreich ab.

In der Folge () begann sie das Magisterstudium. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium war eine einschlägige Vorbildung, welche die Tochter des Berufungswerbers durch den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums erfüllte.

Bis zum Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres wurde Familienbeihilfe gewährt.

Die Bezug habenden Gesetzesstellen lauten:

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idF BGBl I 2010/111:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ....

§ 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 idF BGBl I 2010/111:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Im gegenständlichen Fall stützt der Berufungswerber seinen Antrag auf Familienbeihilfe auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF BGBl I 2010/111. D.h. seiner Meinung nach beträgt die gesetzliche Studiendauer nunmehr 6+4 = 10 Semester, um dem vorherigen Diplomstudium zur Gänze zu entsprechen. Daraus folgernd betreibt die Tochter ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern.

Außer Streit steht, dass die Tochter ihr Bakkalaureatsstudium in dem Kalenderjahr begonnen hat, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendete. Ebenso unbestreitbar ist, dass bei diesem Bakkalaureatsstudium die gesetzliche Studiendauer sechs Semester (vgl das Mitteilungsblatt der Universität Wien) und beim anschließend betriebenen Magisterstudium vier Semester beträgt.

Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern läge somit nur dann vor, wenn man - wie es der Berufungswerber vermeint - das Bakkalaureats- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.

Im Erkenntnis , führte der Gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis , wörtlich aus:

"Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt."

Im angeführten Erkenntnis vom leitete der Gerichtshof diese Rechtsansicht aus den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 FHStG ab. Vergleichbare Bestimmungen finden sich auch im Universitätsgesetz 2002. Nach § 51 Abs 2 Z 2 UG sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien (eigenständige) ordentliche Studien. § 51 Abs 2 Z 10 UG normiert, dass Bachelorgrade die akademischen Grade sind, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden.

Nach § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13 StudFG) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Gemäß § 13 Abs. 1 StudFG ist unter Studium eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu verstehen. Besonders deutlich wird die Tatsache, dass es sich bei einem Bakkalaureatsstudium und einem Magisterstudium um zwei getrennte Studien handelt durch die Bestimmung des § 15 Abs. 4 StudFG. Diese ausdrückliche Ausnahmebestimmung vom Grundsatz des § 6 Z 2 StudFG wäre nicht notwendig, wenn Bachelor- und Magisterstudium grundsätzlich als Einheit anzusehen wären ("Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktorratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums...").

Zusammenfassend bleibt damit nur festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen sowie der Literatur (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 78) klar ergibt, dass ein Bakkalaureatsstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Magisterstudium keine Einheit bildet.

Mit der Ablegung der letzten für die Verleihung des akademischen Titels "Bachelor" notwendigen Prüfung hat die Tochter das Bakkalaureatsstudium abgeschlossen. Danach wurde ein davon getrenntes neues Studium begonnen.

Sie hat daher in dem Jahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendete, kein Studium begonnen, dessen gesetzliche Studiendauer zumindest zehn Semester betragen hat, weshalb eine Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht möglich ist.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Graz, am

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