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Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre aktuelle Zulässigkeit; nachträglich eingetretene Unzulässigkeit kann festgestellt werden
iFamZ 2016/216
Der vom KJHT erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil geprüft werden muss, ob ein Antrag nach § 107a Abs 2 AußStrG auch dann möglich ist, wenn eine ursprünglich zulässige Maßnahme erst nachträglich unzulässig wurde. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
(…) Im Revisionsrekurs vertritt der KJHT zusammengefasst die Auffassung, Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 211 ABGB sei der Zeitpunkt ihrer Ergreifung; sei die Maßnahme berechtigt gewesen, komme eine Feststellung einer nachträglich eingetretenen Unzulässigkeit nicht in Betracht. Jedenfalls aber sei eine Kindeswohlgefährdung erst ab dem Zeitpunkt auszuschließen, zu dem sämtliche Punkte, insb die Wohnsituation, geklärt gewesen seien. Das sei am noch nicht der Fall gewesen.
Dazu wurde erwogen:
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Möglichkeit bejaht, die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit einer ursprünglich berechtigten Maßnahme festzustellen.
1.1 § 107a Abs 1 AußStrG idF KindNamRÄG (BGBl 2013/15) eröffnet nunmehr dem Kind und dem Obsorgeberechtigten den Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre – aktuelle – Zulässigkeit mit der Folge, dass der KJHT diese im Fall der Unzulässigkeit ...