Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.09.2012, RV/1346-W/07

Schenkung von an den Betriebsinhaber verpachteten Grundstücke durch einen Dritten anlässlich einer Betriebsübergabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ingeborg Fiala, 2214 D., Hauptstraße 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr betreffend Schenkungssteuer für einen Erwerb von F. entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Lt. notariell beurkundetem, zur oa. Erfassungsnummer beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FA) angezeigten Schenkungsvertrag vom übergaben die Eltern des Berufungswerbers (Bw.), K. und F. dem Bw. den den Übergebern gehörigen Weinbaubetrieb mit dem Standort L., Hauptstraße 1, mit Stichtag Ablauf , mit allen Aktiven und Passiven, mit allen Betriebsgebäuden, den Genossenschaftsanteilen und allen für den Weinbaubetrieb erforderlichen Maschinen und Geräten und mit den Übergebern und zum Weinbaubetrieb gehörenden Liegenschaften und zwar dem K. gehörende Liegenschaften aus der EZ 2 und EZ 3 GB L. und aus der EZ 4 GB H. und der F. gehörende Liegenschaften aus der EZ 5, GB P. und EZ 6, EZ 7, EZ 8, EZ 9 im dreifachen Einheitswert von € 60.913,68.

Lt. Pkt. "Fünftens" der Schenkungsurkunde erfolgt die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften in den wirklichen Besitz und Genuss des Erwerbers mit Stichtag Ablauf .

Weiters ist ausgeführt, dass die Parteien die Steuerbefreiung "gemäß § 15 a des Schenkungssteuergesetzes" beantragen.

Mit Eingabe vom gab der Bw. die anteiligen Einheitswerte der übergabegegenständlichen Liegenschaften mit € 20.304,56 bekannt, wovon auf land- und forstwirtschaftliche Vermögen insgesamt € 6.371,38 und auf Grundvermögen € 13.933,18 entfallen.

Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen handelt sich um Äcker im Ausmaß von 7.026 m2 und Weingärten im Ausmaß 17.999 m2 mit einem anteiligen Einheitswert von € 1.068,99 und € 5.302,39 (Teile eines vom Finanzamt D. unter EW-AZ1 festgestellten, den Übergebern bewertungsrechtlich gemeinsam zugerechneten landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von € 53.269,19).

Ein Teil der Ackergrundstücke im Ausmaß von 2.237 m2 und Weingärten im Ausmaß von 8.136 m2, somit land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem anteiligen Einheitswert von € 2.737,00 wurden von der Mutter übergeben.

Auf Grund des Schenkungsvertrages und der Angaben des Bw. setzte das FA gegenüber dem Bw. für den Erwerb von der Mutter ausgehend vom abgerundeten steuerlich maßgebenden Wert der Grundstücke (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) von € 8.211,00 Schenkungssteuer unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 14 Abs. 1 ErbStG 1955von € 2.200,00 und der Begünstigung gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG 1955 von € 110,00 in Höhe von € 2.964,06 fest.

In der Begründung führte das FA aus, dass die Befreiung nicht gewährt werden könne, da weniger als 25 % des gesamten landwirtschaftlichen Vermögens (im EW-I seien 32,5 ha bewertet) übergeben worden sei.

In der gegen den Schenkungssteuerbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass nicht weniger als 25% übergeben worden sei, sondern der gesamte Weinbaubetrieb.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens, mit welchem das FA ersuchte, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass ein eigener Teilbetrieb (Weinbau) vorliege und die Betriebsstruktur für die Landwirtschaft und den Weinbaubetrieb darzulegen, übermittelte der Bw. eine Kopie der letzten "AMA-Herbstanträge" von zwei Betrieben, woraus lt. Bw. deutlich zu ersehnen sei, dass es für jeden Betrieb eine eigene Betriebsnummer und Betriebsstätte gäbe.

Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, in welchem er ua. erklärte, dass Frau F. Mitbesitzerin an diversen Weingartengrundstücken gewesen sei, diese aber nie bewirtschaftet habe, sondern mittels Pachtvertrag Herrn K. zur Bewirtschaftung überlassen hätte. Es handle sich bei dem übergebenen Betrieb um einen reinen Weinbaubetrieb, der zur Gänze übergeben worden sei. Der andere Betrieb sei ein reiner Ackerbaubetrieb, welcher von Frau F. unverändert weitergeführt werde.

Eine Einsichtnahme in die Einkommensteuerakten der Übergeber und des Übernehmers durch den Unabhängigen Finanzsenat hat ergeben, dass die Übergeber gegenüber dem Finanzamt D. bis einschließlich dem Jahr 2005 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für jeweils eigene land- und forstwirtschaftliche Betriebe erklärt haben, wobei der Vater Einkünfte aus dem übergabegegegenständlichen Weinbaubetrieb mit einem anteiligen Einheitswert von € 14.892,45 erklärte und die Einkünfte aus der Verpachtung von der Mutter als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen ihres Betriebes erklärt wurden.

Mit Stellungnahme vom räumte das FA gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat ein, dass für die Übergabe des Weinbaubetriebes vom Vater die Befreiung nach § 15a ErbStG 1955 zustehe. Hingegen meinte das FA, dass die Mutter keinen Betrieb übergebe. Sie übergebe nur landwirtschaftliche Grundstücke und betreibe weiterhin den landwirtschaftlichen Betrieb in ihrem Namen. Für den Erwerb der Grundstücke von der Mutter stehe somit kein Freibetrag gemäß § 15 a ErbStG 1955 zu.

Die Stellungnahme wurde dem Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom mit dem Hinweis vorgehalten, dass sich aus den Einkommensteuerakten der Vertragsparteien ergebe, dass der Vater des Berufungswerbers (Bw.) einen Weinbaubetrieb übergeben habe und, wie bereits aus den Angaben des Bw. im Berufungsverfahren zu schließen sei, dass die Mutter des Bw. hinsichtlich des vom Vater geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht Mitunternehmerin gewesen sei, sondern diesem die übergabegegenständlichen Grundstücke lediglich verpachtet gehabt habe. Weiters wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass es ihm obliege, den Nachweis des Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, im Besonderen, inwieweit es sich um Vermögen im Sinne des § 15a Abs. 2 ErbStG 1955 handle und dass die Voraussetzungen des Abs. 3 leg.cit gegeben seien, zu erbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Diese Bestimmung und damit den Schenkungssteuergrundtatbestand hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 23/07 u.a. als verfassungswidrig aufgehoben und darin gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Mit Bundesgesetzblatt vom (BGBl. I 39/2007) wurde die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) durch den Verfassungsgerichtshof entsprechend der Bestimmung des Art. 140 Abs. 5 B-VG kundgemacht. In dieser Kundmachung ist - entsprechend den Bestimmungen des B-VG - auch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis gesetzte Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung, nämlich der , beinhaltet.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis diese Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung gesetzt hat, bewirkt dies gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass diese Bestimmung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 auf alle bis zum Ablauf des verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden sind. Somit auch auf den gegenständlichen Berufungsfall, da dieser nicht Anlassfall - weder im engeren noch im weiteren Sinn - gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes

1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;

2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Strittig ist ob dem Bw. für den gegenständlichen Erwerb von der Mutter die Befreiung nach § 15a ErbStG 1955 zukommt.

Unbestritten steht fest, dass der Vater des Bw. dem Bw. mit dem oben dargestellten Schenkungsvertrag den von ihm betriebenen Weinbaubetrieb mit dem Standort L., Hauptstraße 1, übergeben hat. Von der Mutter des Bw. wurden dem Bw. lediglich einzelne an den Vater des Bw. verpachtete Grundstücke übergeben. Dies ergibt sich aus den Angaben des Bw. im Berufungsverfahren und dem vom Bw. vorgelegten Unterlagen sowie aus den oa. Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates.

§ 15a Abs. 1 bis 3 ErbStG 1955 in der hier noch anzuwendenden Fassung lautet:

"(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. (2) Zum Vermögen zählen nur 1. inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen; 2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist; 3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist. (3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß".

Ob ein Betrieb vorliegt und welches Vermögen er umfasst, ist im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme nach den Begriffsinhalten des Ertragssteuerrechtes zu beurteilen. Zu einem Betrieb können demgemäß nur Wirtschaftsgüter gehören, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Betriebsvermögen anzusehen sind. Es gilt der allgemeine - aus § 4 Abs. 1 EStG 1988 ableitbare - Betriebsvermögensbegriff.

Gegenstand der Übertragung von der Mutter ist das (Mit)Eigentumrecht der Mutter an einzelnen Liegenschaften, welches nicht Teil des Betriebsvermögens des übergabegegenständlichen, alleine dem Vater zuzurechnenden Weinbaubetriebes ist, sodass eine Befreiung nach § 15a ErbStG aus dem Titel der Übergabe des väterlichen Weinbaubetriebes nicht in Frage kommt (vgl. ).

Dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben wären, weil es sich bei den von der Mutter übergebenen Liegenschaften um einen Teil des Betriebes der Mutter handelte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Eine Stellungnahme zum Vorhalt vom erfolgte nicht.

Wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen (Ermäßigungen, Befreiungen und Ähnliches) geht, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der Partei hier eine besondere Behauptungslast obliegt (vgl. und 91/16/0111). Es liegt daher an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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