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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.09.2012, RV/2219-W/09

Keine Vorsteuer bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FA, betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2008 bis September 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt nach eigenen Angaben (Niederschrift vom , Dauerbelege Blatt 1) das Gewerbe der Güterbeförderung seit Jänner 2008.

Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt hinsichtlich nachstehender Eingangsrechnungen der Firmen G Handels GmbH und T GmbH den Vorsteuerabzug (Dauerbelege, Niederschrift vom Blatt 4a-4d).


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Firmenname
Rechnungsdatum
Nettobetrag
Steuerbetrag
G
9.000,00
1.800,00
G
6.000,00
1.200,00
T
5. 060,00
1 .012,00
T
5.280,00
1.056,00
T
4.600,00
920,00
T
4.800,00
960,00
T
4.784,00
956,80

Betreffend der G Handels GmbH könne weder der Aufenthalt des Geschäftsführers festgestellt werden, noch konnten Buchhaltungsunterlagen bzw. eine existente Geschäftsadresse seitens des Masseverwalters bekannt gegeben werden.

An der Rechnungsadresse war eine nicht mit der GmbH in Verbindung stehende Person im Rahmen eines Mietverhältnisses wohnhaft (Dauerbelege Blatt 4 b).

Die Befragung zweier Mitarbeiter der "Fa. G " habe keinen Hinweis auf die Existenz der Firma ergeben, zumal Herr S und Herr J nur Kontakt zu Herrn M hatten.

Betreffend der Firma T GmbH war im fraglichen Zeitraum eine mit der Firma nicht in Verbindung stehende Person an der angegebenen Rechnungsadresse wohnhaft (Dauerbelege Blatt 4c). Ein Kontakt zum Geschäftsführer habe seitens des Masseverwalters nicht hergestellt werden können und konnten Geschäftsunterlagen nicht aufgefunden werden.

Mit Schriftsatz vom (Berufung) vertritt der Bw. die Auffassung, die Fa. G existiere, weil deren Angestellte (S und J Kontakt zu einem Herrn Mo (als Vertreter des Arbeitgebers) bestätigen. Herr Mo berief sich auf die Bevollmächtigung von Herrn JM als Geschäftsführer der Fa. G .

Aus dem Arbeitsbogen Nr. NN (Versicherungsdatenauszug) geht hervor, dass Herr J (7.4.-) und Herr S (vom 10.3.-) als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet waren.

Nach den Ausführungen des Herrn J , sei dieser für seine Fahrertätigkeit von Herrn Mo in einem (örtlich und namentlich nicht näher bekannten) Lokal im 16. Bezirk bar bezahlt worden.

Weiters erliegen im Arbeitsbogen KFZ (LKW) An- und Abmeldungen des Fuhrparks der G Handels GmbH, sowie die Meldedaten des Geschäftsführers und ein Firmenbuchauszug und letztlich ein Beleg betreffend eine Banküberweisung an die Fa. G GmbH.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ausgehend davon, dass die G Handels GmbH im Wirtschaftsleben namentlich in Erscheinung getreten ist (Firmenbuchanmeldung, Bankverbindung, behördlich angemeldetes Fahrzeug) kann deren rechtliche Existenz nicht ohne weiteres verneint werden.

Ob wirtschaftliches Handeln und damit der wirtschaftliche Erfolg ebenfalls der GmbH zugeordnet bzw. zugerechnet werden kann ist wegen der Angabe einer unzutreffenden Geschäftsadresse. der unterlassenen Führung von Aufzeichnungen und des nicht auffindbaren Geschäftsführers zu bezweifeln.

Die Zweifel mögen auf sich beruhen, weil bereits die unstrittig unzutreffend angeführte Anschrift des leistenden Unternehmers auf den in Rede stehenden Rechnungen nicht dem Erfordernis des § 11 Absatz 1 Ziffer 1 UStG 1994 entspricht und demzufolge gemäß § 12 Absatz 1 Ziffer 1 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist (vgl. ).

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at