Kein Nachweis von beruflich veranlassten Bewirtungsaufwendungen mittels bloßer "Gasthauszettel"
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1515-W/12-RS1 | Ein "Gasthauszettel", bestehend aus einem Werbeaufdruck, etwa einer Brauerei oder einer Bank, sowie mehreren, schließlich aufsummierten Zahlen, eignet sich in der Regel weder zum Nachweis, dass dem Steuerpflichtigen bestimmte Aufwendungen überhaupt erwachsen sind, noch zum Nachweis, dass Bewirtungsaufwendungen überwiegend der Werbung oder der Informationsbeschaffung gedient haben, auch wenn der Steuerpflichtige den "Gasthauszettel" mit der Anmerkung "Info" o.ä. und einer Datumsangabe ergänzt. |
Folgerechtssätze | |
RV/1515-W/12-RS2 | wie RV/3895-W/09-RS5 Die in LStR 2002 Rz 383b f vertretene Auffassung zur Abzugsfähigkeit von Politikeraufwendungen wird in dieser Form vom UFS nicht geteilt. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Stadtrat A***** B*****, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y***** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw), A***** B***** ist Stadtrat der Stadtgemeinde C***** und übt ferner die Funktion D***** der X-Partei Niederösterreich aus. Er bezieht aus beiden Funktionen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Aus den der Berufungsbehörde vorgelegten Aktenteilen des Finanzamtes ergibt sich, dass das Finanzamt bei der Veranlagung für das Jahr 2009 von den beantragten 6.805,56 € an "sonstigen Werbungskosten" 4.221,92 € anerkannt hat.
Im Zuge des Veranlagungsverfahrens wurden zwar Unterlagen betreffend die Werbungskosten vom Finanzamt abverlangt und offenbar in weiterer Folge auch der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegt, aus den der Berufungsbehörde vorgelegten Akten lässt sich allerdings der Inhalt dieser Unterlagen nicht erkennen.
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde diesbezüglich wie folgt begründet:
"...Es wurden Bewirtungsspesen in Höhe von € 1.635,16 geltend gemacht. Gemäß § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG 1988 ist für Repräsentationsaufwendungen ein absolutes Abzugsverbot zu beachten, ohne Rücksicht auf ihre Veranlassung, ihre Zwangsläufigkeit und ein gegebenes berufliches Interesse. Eine Ausnahme ist die Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn dies der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Bei einem Politiker ist die berufliche Veranlassung zwar zuzugestehen, aber es wird damit auch in hohem Maße sein gesellschaftliches Ansehen gefördert, was somit wieder typischer nichtabzugsfähiger Repräsentationsaufwand darstellt. Abzugsfähig sind derartige Aufwendungen daher bei politischen Funktionären nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn die Werbung weitaus überwiegt. (konkret: bei Wahlveranstaltungen) Diverse Informationsgespräche erfüllen die Voraussetzungen jedenfalls nicht. Die geltend gemachten Bewirtungen stellen daher keine Werbungskosten dar. Mitgliedsbeiträge u. Weingeschenke stellen keine Werbungskosten im Sinne des EStG 1988 dar, sondern vielmehr nach § 20 EStG Kosten der Lebensführung und sind daher nicht abzugsfähig."
Eine gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom rechtskräftig abgewiesen:
"...Wie in der Berufungsschrift richtig ausgeführt, sind Bewirtungsaufwendungen oder sonstige Zuwendungen an Dritte nur dann abzugsfähig sind, wenn sie der Werbung dienen und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht nicht aus ( 98/13/0092 ). Dass beispielsweise bei Besuchen von kulturellen Veranstaltungen (zB Opernfestspiele) die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, kann aufgrund der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden und dient darüber hinaus die Veranstaltung selbst nicht - wie von der Rechtsprechung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gefordert - der (politischen) Werbung. Dass anlässlich der diversen Veranstaltungen und Besuchen von gastronomischen Betrieben auch politisch interessante Informationen gewonnen werden können, ändert nichts am grundsätzlichen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG. Das gleiche gilt für die Aufwendungen für die behaupteten Weinspenden (vgl. zB RV/1611-L/02 ), deren berufliche Veranlassung darüber hinaus auch nicht ansatzweise dokumentiert wurde."
In der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machte der Bw "sonstige Werbungskosten" von 8.281,58 € steuerlich geltend.
Diese Werbungskosten wurden (betraglich von der Angabe in der Steuererklärung abweichend) nach Vorhalt durch das Finanzamt vom mit Schreiben vom wie folgt aufgeschlüsselt (Gesamtbetrag 7.268,61 €):
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Aufwandsentschädigung Stadtrat 2010 | 9.296,64 €
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- Parteiabgaben (...) | -1.222,50 €
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- div. Mitgliedsbeiträge | -365,30 €
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- Abonnement der NÖN | -109,00 €
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- div. Rechnungen Sponsoring als Stadtrat | -2.391,46 €
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- div. Rechnungen zur Infobeschaffung als Stadtrat | -3.180,35 €
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= | 2.208,03 €
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Hierzu ist anzumerken, dass im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen des Bw die Bewirtungsspesen ("div. Rechnungen zur Infobeschaffung als Stadtrat") nicht zu 50%, sondern zu 100% angesetzt wurden.
Die Bewirtungsspesen "zur Infobeschaffung" begründete der Bw damit, dass Kosten zur Bewirtung Dritter, wenn eine überwiegende berufliche Veranlassung vorliege, im Ausmaß von 50% abzugsfähig seien. "Das ist der Fall, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Infobeschaffung erfolgt."
Bei den "div. Rechnungen Sponsoring" handle es sich um Zahlungen, "die anlässlich von Veranstaltungen auf Grund der politischen Funktion in der Stadtgemeinde C***** z.B. für Tombolapreise ausgegeben wurden", und zwar:
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1. Animationsprogramm Kindermaskenball | 440,00 €
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2. Spende Blumenschmuck E****-ball C***** | 106,00 €
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3. Spende Valentins-Verteilaktion X-Partei C***** | 205,92 €
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4. Inserat zur Gemeinderatswahl 2010 | 370,14 €
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5. Spende X-Partei St. Pölten | 20,00 €
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6. Spende an die X-Partei C***** bez. 60. Geb. von GR a.D. F***** und StR. a.D. G***** | 231,40 €
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7. Gutschein H***** für Geburtstag GR I***** | 100,00 €
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8. Weine anlässlich Geburtstag J***** | 78,40 €
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9. Gutscheine Bad Hofgastein (Maskenbälle, E****-ball) | 739,60 €
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10. Geschenkgutschein K***** | 100,00 €
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Summe | 2.391,46 €
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Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen betreffend Parteiabgaben, Mitgliedsbeiträge sowie für das Abonnement der NÖN zur Gänze, jene für "Sponsoring" mit einem Betrag von 1.451,86 € (die Positionen 7., 9. und 10. wurden nicht berücksichtigt), jene für "Infobeschaffung als Stadtrat" gar nicht, sodass Werbungskosten von insgesamt 4.834,23 € (davon ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag 672.60 €) verblieben.
Begründet wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 vom mit dem Hinweis auf das Vorjahr 2009.
Hiergegen richtet sich die am beim Finanzamt eingelangte Berufung:
"...Ich darf gegen den Einkommenssteuerbescheid 2010, von A*****B*****, ..., fristgerecht Einspruch erheben.
Begründung:
Durch die Information von Mag. (FH) Michael Krammer, Abteilung VI/7 Lohnsteuer des BMF, in der Zeitschrift Kommunal (Ausgabe 10/2009), wo unter dem Titel "Steuerliche Regelung für politische Mandatare - Was ist absetzbar und was nicht?" ausführlich die Absetzmöglichkeiten angeführt sind, habe ich die ANV 2010 durchgeführt. In diesem Beitrag ist folgendes zu lesen:
Bewirtungsspesen - Steuerlich absetzbar
Kosten der Bewirtung Dritter, wenn eine überwiegende berufliche Veranlassung vorliegt, sind im Ausmaß von 50 Prozent abzugsfähig. Das ist der Fall wenn:
• Die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgt oder
• Es sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.)
handelt, aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.
Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Bezeichnung des Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend. Der entsprechende Vermerk kann auf dem Beleg angebracht werden, aus dem Datum der Bewirtung hervorgeht.
Auf Basis der gesetzlichen Grundlage des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, wurden mir auch bei den ANV in den Jahren 2000 bis 2008 diese 50% anerkannt. Seit der ANV 2009 nicht mehr.
Gleichzeitig konnte ich in Erfahrung bringen, dass bei PolitikerInnen innerhalb meines Bekanntenkreises, sehr wohl die Aufwende bei der Informationsbeschaffung zu 50% anerkannt werden.
Ich bitte Sie daher, den Bescheid aufzuheben und die nachgewiesenen Aufwendungen von 3.180,35 Euro zu 50% als Werbungskosten anzuerkennen."
Beigeschlossen waren Original-Gasthauszettel und -rechnungen nach folgendem Beispiel:
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Der UFS richtete hierauf am nachstehenden Vorhalt an den Bw:
"Sie haben in Ihrem Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2010 unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 3.180,25 € "zur Informationsbeschaffung als Stadtrat" als Werbungskosten beantragt.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurden (überwiegend) "Gasthauszettel" mit der Summierung von Beträgen ohne nähere Angaben, teilweise auch näher aufgeschlüsselte Rechnungen von Gastronomiebetrieben vorgelegt, die von Ihnen jeweils mit der Anmerkung "Info", "Informationsbeschaffung" o. ä. und einer Datumsangabe versehen wurden. Weitere Angaben sind nicht ersichtlich.
In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung führen Sie zu 4e. "Div. Rechnungen zur Infobeschaffung (Bewirtungsspesen)" zwar aus, dass Kosten zur Bewirtung Dritter, wenn eine überwiegende berufliche Veranlassung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen zu 50% abzugsfähig seien; steuerlich geltend gemacht wurden aber, wenn beispielsweise die Belege auf Seite 1 der Belegsammlung summiert werden, nicht 50% (= 125,33 €), sondern 100% (= 250,65 €). Selbst wenn Ihre Ausführungen zutreffend wären, wären daher nicht 3.180,25 €, sondern 1.590,13 € abzugsfähig.
Der von Ihnen in Ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 zitierte Artikel gibt die in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 dokumentierte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen wieder:
"...[LStR 2000 Rz 383c]
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung ( 95/13/0245 ).
In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen:
die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder
es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.
Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50% abzugsfähig (siehe auch EStR 2000 Rz 4821 ff ).
Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig ( 93/15/0113 ). Ebenso sind Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig (siehe 95/15/0040 ). Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf dem Beleg angebracht werden. Aus dem Beleg muss auch das Datum der Bewirtung hervorgehen.
Berücksichtigungsfähig ist auch der "Eigenanteil" der Bewirtung, allfällig aus Anlass der Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder sind um 13,20 Euro pro Essen zu kürzen. Besteht die Bewirtung (einschließlich der Eigenkonsumation des Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk oder dgl., dann unterbleibt die Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des Politikers ist nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben."
Das Einkommensteuergesetz (EStG 1988) trifft in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen folgende Regelung:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden...."
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis 95/15/0040 (zu einem Bürgermeister) klargestellt, dass auf Aufwendungen von Politikern die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind und zu Bewirtungsaufwendungen ausgeführt:
"...Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder "Repräsentationsausgaben" wird zwar nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0245). Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0259)..."
Falls es sich bei den Bewirtungen um Werbeaufwendungen handelt, werden Sie daher gebeten, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu jeder einzelnen von Ihnen steuerlich geltend gemachten Bewirtungsaufwendung den Nachweis zu erbringen, 1. dass Ihnen tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind (ein bloßer "Gasthauszettel" mit einem Werbeaufdruck und der Summierung von Zahlen ist im Allgemeinen kein derartiger Nachweis), 2. dass mit der konkreten Bewirtung ein Werbezweck verbunden war und 3. dass die berufliche Veranlassung hierbei weitaus überwogen hat.
Bei Bewirtungen im Zusammenhang mit einer Informationsbeschaffung kommt das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur dann nicht zum Tragen, wenn die Bewirtung einen entgeltwerten Charakter hat ( 99/13/0208 , zu einem Journalisten). Sollten die Bewirtungen der entgeltlichen (!) Informationsbeschaffung gedient haben, erbringen Sie bitte für jede einzelne Bewirtung den Nachweis, 1. dass Ihnen tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind, 2. dass es sich hierbei um die Gegenleistung für den Erhalt von Informationen gehandelt hat und 3. dass diese Informationen in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Insbesondere legen Sie bitte auch dar, wo diese Besprechungen stattgefunden haben und welcher Zusammenhang von mit einer Bewirtung honorierten Informationen, die - soweit dies aus Ihren Belegen ersichtlich ist - auch in Gastronomiebetrieben etwa in St. Pölten, Guntramsdorf oder Wien mit der politischen Arbeit als Stadtrat in C***** (laut Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung stehen die Aufwendungen nur mit dieser Tätigkeit - und nicht etwa mit jener als D***** der X-Partei NÖ - in Zusammenhang) zu tun haben.
Für die Annahme eines entgeltwerten Charakters müsste ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, das heißt eine innere Verknüpfung zwischen Leistung (= Information) und Gegenleistung (= Bewirtung) vorliegen; eine bloße Bewirtung aus Anlass eines Gespräches, auch wenn aus diesem Informationen für die politische Arbeit gewonnen werden konnten, erfüllt diese Voraussetzung im Allgemeinen nicht, wenn Sie die Informationen auch ohne diese Bewirtung erhalten hätten. Die Informationserteilung muss von der Bewirtung abhängig sein, um zu einer Abzugsfähigkeit zu führen (vgl. 2000/13/0145 ). Die - wie oben ausgeführt steuerlich im Allgemeinen nicht abzugsfähige - Bewirtung von Geschäftsfreunden dient im Regelfall dazu, die Eingeladenen für die Zwecke des Gastgebers durch eine angenehme Gesprächsatmosphäre "zugänglicher" zu machen und damit deren Einnahmenerzielung zu fördern. Dass die Bewirtung von Informanten der beruflichen Tätigkeit förderlich gewesen sein mag, reicht nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 jedoch nicht, um die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen zu begründen (vgl. nochmals 2000/13/0145 ).
Sollten Sie der Auffassung sein, das Finanzamt habe sich in Ihrem Fall nicht entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums verhalten, weil die in LStR 2002 Rz 383c genannten Voraussetzungen von Ihnen erfüllt worden seien, und die Erbringung der vom Unabhängigen Finanzsenat erbetenen weiteren Nachweise sei daher entbehrlich, müssten Sie sich zur Prüfung dieser Ansicht an das Finanzministerium wenden.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren vor dem UFS sind jedoch diese Nachweise erforderlich und wäre Ihre Berufung im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise als unbegründet abzuweisen."
Dieser Vorhalt wurde dem Bw am zugestellt und von diesem nicht beantwortet.
Zur Frage, ob die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen von 3.180,35 € zu 50%, also 1.590,18 €, steuerlich abzugsfähig sind, ist auf den oben wieder gegebenen Vorhalt vom zu verweisen.
Den Nachweis, dass die Aufwendungen tatsächlich vom Bw selbst getragen wurden, und dass es sich hierbei um steuerlich abzugsfähige Aufwendungen gehandelt hat, hat der Bw. trotz Vorhaltes durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht erbracht.
Die Berufung wäre daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Es erscheint jedoch ernstlich fraglich, ob weitere, vom Finanzamt anerkannte und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Aufwendungen Werbungskosten darstellen, bzw. ob vom Finanzamt nicht entgegen der Verwaltungspraxis Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten versagt wurden.
So können Mitgliedsbeiträge (365,30 €) abzugsfähig oder nichtabzugsfähig sein. Mitgliedsbeiträge an die X-Partei, die auch jedes Mitglied ohne politische Funktion leistet, sind etwa nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Parteisteuer"), ebenso im Allgemeinen Mitgliedsbeiträge an örtliche Vereine, die auch jeder andere am Vereinsleben interessierte Gemeindebürger entrichtet (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Politiker - Spenden, Geschenke und dgl"). Ohne Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag sind nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen abzugsfähig, ferner nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Beiträge zu Vereinigungen zur (allgemeinen) fachlichen Förderung und Fortbildung, die keine Berufsverbände oder Interessenvertretungen sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 47).
Zeitungsabonnements, wie im gegenständlichen Fall jenes der von vielen Haushalten in Niederösterreich gelesenen "Niederösterreichischen Nachrichten" (109,00 €) sind in aller Regel nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 20 Anm. 13 "Literatur"), außer es liegt ein einkünfteveranlasster atypischer Mehraufwand vor (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 20 Anm. 12 bzw. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Politiker - Fachliteratur").
"Weine" (78,40 €) "anlässlich" des Geburtstags des ehemaligen Bundesparteivorsitzenden können (als Geschenk an diesen) nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben darstellen (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 20 Anm. 52), möglicherweise aber auch - bei eindeutigem Werbeeffekt (etwa Ausschank an - potenzielle - Wähler bei einer politisch geprägten Veranstaltung zu Ehren des ehemaligen Bundesparteivorsitzenden) - in bestimmtem Umfang abzugsfähigen Bewirtungsaufwand.
(Unechte) "Spenden" an die Ortspartei können unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Politiker - Partei- und Klubbeiträge"), (echte)"Spenden" an die Landespartei oder an eine andere Ortsorganisation als die eigene (20,00 €) werden in aller Regel Einkommensverwendung darstellen.
Geschenke (Gutscheine) sind im Allgemeinen nach Lehre und Rechtsprechung nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 20 Anm. 52), nach der Verwaltungspraxis - LStR 2002 Rz 383b - bei Politikern unter bestimmten Voraussetzungen schon.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären, so kann gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a BAO gilt sinngemäß.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif:
Wie oben ausgeführt, ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Reihe weiterer, vom Finanzamt anerkannter Aufwendungen tatsächlich Werbungskosten des Bw darstellen oder nicht vielmehr eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vorliegt. Hierzu bedarf es allerdings noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs.
Da die fraglichen Beträge in Summe nicht als geringfügig zu bezeichnen sind, ist die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Prüfung nachzuholen und zu beurteilen haben, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - abzugsfähige Werbungskosten vorliegen.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anderslautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Es entspricht nicht der Anordnung des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde.
Ferner gebietet es im gegenständlichen Fall die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO), dem Bw zunächst die Möglichkeit zu eröffnen, seine geltend gemachten Aufwendungen vom Finanzamt unter Heranziehung der "Politikerausführungen" der Lohnsteuerrichtlinien prüfen zu lassen und ihn damit mit allen anderen Politikern gleich zu behandeln (vgl. ; ; oder ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4821 ff VwGH, 95/15/0040 VwGH, 99/13/0208 VwGH, 2000/13/0145 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 383c LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 383b UFS, RV/0929-W/07 UFS, RV/2489-W/11 UFS, RV/3895-W/09 |
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