TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.09.2012, RV/3743-W/09

Insolvenzverfahren und Abgabenfestsetzung im Einkommensteuerverfahren

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3743-W/09-RS1
Ein eröffnetes Insolvenzverfahren hat auf die Frage der Zurechnung von Einkünften und auf die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung keinen Einfluss.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FA, betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Aus der Aktenlage (Dauerbelege) lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2005 über das Vermögen des Bw. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde (Dauerbelege Blatt 9 ff; Edikt Blatt 4/2005).

Weiters erliegt in den Verwaltungsakten ein Schriftsatz vom betreffend einer Auseinandersetzung mit Herrn H über die Herausgabe von € 60.000,-- (Blatt 12 Dauerbelege), wobei auch Instandsetzungen für eine Halle in Höhe von € 15.000,00 Erwähnung fanden.

Im Zuge der Durchführung einer Außenprüfung (Zeitraum 2003 bis 2005) sind über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Vermietung der Liegenschaft (Halle), sowie die Berücksichtigung der "Tangenten" der Gesellschaft Feststellungen angeführt (Niederschrift vom , Blatt 23 Dauerbelege).

Nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes (Blatt 2/2003) kaufte der Bw. im Jahr 1999 die Betriebsliegenschaft von der Gesellschaft .

Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das Finanzamt unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.744,49 für das Veranlagungsjahr 2007 mit der Begründung fest, die Einkünfte seien mit Bescheid gemäß § 188 BAO festgestellt worden (Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2007, Blatt 2/2007).

Mit Schriftsatz vom (Berufung, Blatt 3/2007) wendet der Bw. ein, die Steuerfestsetzung hätte als Masseforderung geltend gemacht werden müssen.

Unter Verweis auf eine mit dem "K" geschlossene Vereinbarung seien mit Erfüllung des Zahlungsplanes sämtliche wechselseitigen Ansprüche, auch jene, die bis dato () noch nicht geltend gemacht wurden, bereinigt und verglichen. Demzufolge stehe dem Bw. als Gesellschafter der Gesellschaft für 2007 kein Gewinnanspruch zu.

Unter Hinweis auf § 295 (1) BAO wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein eröffnetes Insolvenzverfahren berührt abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen wie Bescheidadressierung, steuerlicher Behandlung von Schulderlässen weder die Frage der Zurechnung von Einkünften (welche weiterhin dem Steuerpflichtigen bzw. Unternehmer zuzurechnen sind), vgl. Doralt Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz 144, noch die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung (vgl. und die dort zit. Erk. des VwGH 89/16/0054 und 2001/17/0131; Kanduth-Kristen/Treer, Insolvenz und Steuern, SWK-Spezial 2006, 61 unter A. Auswirkungen der Einleitung/Beendigung eines Insolvenzverfahrens auf die Ertragsbesteuerung).

Für den Bereich der Abgabeneinhebung mag anderes gelten.

Da Gewinnanteile in dem Jahr als zugeflossen gelten, für das sie festgestellt wurden (im gegenständlichen Fall im Jahr 2007) kann der im Jahr 2008 abgeschlossene Vergleich den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen (Jakom/Baldauf EStG § 19 Rz 26 betreffend Gewinnanteile und § 19 Rz 15 zur Änderung in Folgejahren).

Das Finanzamt hat daher zu Recht die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Steuerermittlung berücksichtigt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at