Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.09.2013, RV/0792-G/12

Zustellung an einen Mitbewohner

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom , gerichtet gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind Name, geboren am TT.MM.JJJJ, ab.

Die Zustellung des betreffenden Bescheides erfolgte mittels RSb-Briefes am an die Mitbewohnerin der Abgabestelle, Frau XXX (Mutter der Berufungswerberin).

Am brachte die Berufungswerberin für ihren Sohn neuerlich einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe 2005 ein. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt als Berufung gewertet und mit Bescheid vom zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufungsfrist am abgelaufen ist.

Rechtzeitig erhob die Berufungswerberin gegen den Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass sie damals nicht anwesend war und nicht gewusst habe, dass die Mutter den Bescheid übernommen habe.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt, die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsfall liegt ein von einem Zustellorgan der Post ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Schriftstückes an einen Mitbewohner der Abgabestelle vor. Im gegenständlichen Fall war dies die Mutter der Berufungswerberin.

Nach Lehre (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz) und Rechtsprechung (zuletzt ) stellt der ordnungsmäßige Zustellnachweis als öffentliche Urkunde den Beweis für die Zustellung dar. Ein Gegenbeweis ist jedoch zulässig, wobei es Sache des Empfängers ist, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. , , 2000/15/0027 u.a.).

Wie sich somit aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, wurden seitens der Berufungswerberin keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgebracht, welche die Annahme, die Zustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, gerechtfertigt hätten. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung auch tatsächlich - entsprechend den Angaben auf dem Rückschein - ordnungsgemäß bewirkt wurde.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

§ 109 BAO bestimmt, dass wenn der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist der Tag maßgebend ist, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

b) ....

Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustellG) ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 4 ZustellG ist die Abgabestelle jener Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, wurde der Berufungswerberin der Abweisungsbescheid vom betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2006 bis Mai 2011 am zugestellt. Von der Berufungswerberin wurden keine Gründe vorgebracht, welche geeignet gewesen wären, die Wirksamkeit dieser Zustellung (von der Mutter unterschrieben) in Zweifel zu ziehen.

Gleichzeitig damit ist jedoch das Schicksal gegenständlicher Berufung entschieden. Wird - so wie im vorliegenden Fall aus den zuvor erwähnten Überlegungen - rechtswirksam zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist des betreffenden Bescheides mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - laut dem im Akt aufliegenden Rückschein - dies der ist. Unbestrittener Maßen wurde jedoch gegen den betreffenden Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung nach Ablauf der gesetzlich normierten Berufungsfrist (am ) verspätet eingebracht.

Die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid war daher seitens des Finanzamtes zu Recht als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Die Berufung gegen den Bescheid, mit welchem die Berufung vom betreffend den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe zurückgewiesen wurde, war daher abzuweisen.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at