Vergütung von Energieabgaben ab 2011
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Rainer Rangger, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 6973 Höchst, Bonigstraße 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Energieabgaben für 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Vergütungsbetrag wird mit 40,16 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt als Einzelhandelskaufmann einen Supermarkt. Mit Antrag vom begehrte er die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 481,89 €.
Das Finanzamt wies den Antrag ab und führte begründend aus, gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG bestehe ab ein Anspruch auf Vergütung nur noch für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Ein Einzelhandelsbetrieb, wie er vom Berufungswerber geführt werde, sei kein Produktionsbetrieb, weshalb dem Antrag auf Vergütung von Energieabgaben nicht entsprochen habe werden können.
In der dagegen eingebrachten Berufung erläuterte der Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter: Die Einschränkung auf Produktionsbetriebe bestehe laut Literaturmeinungen erst ab Februar 2011. Die Vergütung sei daher für Jänner anteilig zu gewähren. Im Weiteren beabsichtige der Berufungswerber, sich einer von der Wirtschaftskammer angestrebten Bekämpfung der Einschränkung der Energieabgabevergütung auf Produktionsbetriebe anzuschließen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur Erledigung vor. Es schloss eine Stellungnahme an, in der es - abseits der offenbar als gegeben erachteten Verfassungswidrigkeit der Einschränkung auf Produktionsbetriebe - zur Vergütung der Energieabgabe für Jänner 2011 ausführte:
Aus dem der Europäischen Kommission übermittelten Informationsblatt ergebe sich eine Laufzeit der Beihilfe vom bis . Nach der Definition des Begriffes "Laufzeit" im Anhang III der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handle es sich bei einer solchen um jenen Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten könne. Daraus sei ersichtlich, dass die Laufzeit der Beihilfe, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen müsse, nicht mit dem zeitlichen Geltungsbereich der nationalen gesetzlichen Regelung übereinstimmen müsse. Vielmehr müsse zwischen der "Beihilfe" und ihrer Laufzeit sowie der Beihilfenregelung und deren zeitlichem Anwendungsbereich differenziert werden. Ob und für welchen Zeitraum grundsätzlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung bestehe, ergebe sich aus dem EnAbgVergG, sofern es genehmigt worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz 1996 idF BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
Aus § 4 Abs. 7 EnAbgVergG 1996 geht hervor, dass die §§ 2 und 3 leg. cit., jeweils idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden sind, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.
Die in § 4 Abs. 7 EnAbgVerG 1996 vorgesehene Genehmigung durch die Europäische Kommission wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Dabei mangelt es offensichtlich an der Erfüllung des Vorbehaltes für den Monat Jänner 2011, weshalb davon auszugehen ist, dass der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabevergütung erst ab Februar 2011 Wirkung entfaltet.
In einem dem Streitfall gleichgelagerten Fall ist die Entscheidung des RV/0188-I/12, ergangen. Darin wird zur angesprochenen Problematik näher erläutert:
".......2. Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.
Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).
Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom " - " (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz nur auf diese Zeit beziehen.
3. Das Bundesministerium für Finanzen hat über Anfrage vom bestätigt, dass die in § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehene Genehmigung durch die Europäische Kommission in der dargestellten Form erfolgt ist und im Amtsblatt 2011, C-288/21, veröffentlicht wurde. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011. Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB )."
Soweit das Finanzamt im Streitfall einer anteiligen Berücksichtigung für Jänner 2011 mit den oben wiedergegebenen Argumenten entgegentritt, ist auf die zur zitierten Entscheidung UFS, , RV/0188-I/12, nach Einbringung einer Amtsbeschwerde (Zahl 2012/17/0175) erstattete Gegenschrift hinzuweisen, die in einer ausführlichen - hier nur auszugsweise eingeblendeten - Analyse ausführt:
"1.) Unbestritten ist, dass es sich bei der vorliegenden Vergütung auf Grund der Beschränkung auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe iSd Art. 107 AEUV (vormals: Art. 87 EG) handelt. Strittig ist hingegen, ob die Vergütung Dienstleistungsbetrieben doch noch für den Monat Jänner 2011 gewährt werden muss. Sollte die mit dem BGBI. I Nr. 111/2010 vorgenommene Änderung der Rechtslage für diesen Monat von der Europäischen Kommission nämlich nicht genehmigt worden sein (bzw. nicht als genehmigt gelten), so bliebe - auch nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (981 Blg XXIV. GP; UFS-Akt, BI. 58) - die bis Ende 2010 geltende Rechtslage unverändert und es hätten auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf Vergütung für (zumindest) diesen Monat.
2.) Nach Ansicht des bf. Finanzamts bedeutet der Begriff der "Laufzeit" in Anhang 111 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (kurz: AGVO; UFS-Akt BI. 65 ff.) "lediglich, dass die Bewilligungsbehörde während dieser Zeit die Beihilfe gewähren bzw. über einen Antrag auf Zuerkennung der Beihilfe absprechen kann". Eine solche Auslegung lässt sich mit der AGVO - nach Ansicht der belangten Behörde - nicht in Einklang bringen. Unter "Laufzeit" ist nach der Fußnote 3 des Formblatts (Anhang 111 der AGVO; UFS-Akt BI. 105) der Zeitraum zu verstehen, "in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann". Bewilligungsbehörde ist dabei jene Behörde, die die Beihilfe gewährt (vgl. Anhang 11 der AGVO; UFS-Akt BI. 103). Handelt es sich um eine "Beihilferegelung" im Sinne der AGVO (Art. 2 Z 2 AGVO; UFS-Akt BI. 78), und zwar um eine Rückvergütung von Abgaben, die nach einem nationalen Abgabengesetz für einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, kann unter "Laufzeit" nur der Zeitraum verstanden werden, für den sich der Staat zur Leistung solcher Beihilfen verpflichtet hat. Die "Laufzeit" ist daher anspruchsbezogen auszulegen. Auf den Zeitpunkt, in dem über solche Ansprüche bescheidmäßig abgesprochen wird, kommt es nicht an. Die vom bf. Finanzamt vertretene Auslegung würde (zu Ende gedacht) zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass nach dem (dem Auslaufen der AGVO; UFS-Akt BI. 99) über Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr abgesprochen werden dürfte .....
....4.) Die Beschwerde lässt den Eindruck entstehen, dass es genügen müsste, wenn die Beihilfe von der Europäischen Kommission "dem Grunde nach" genehmigt worden ist, weshalb für die weitere Ermittlung des Auszahlungsbetrags auch auf frühere Daten zurückgegriffen werden könne. Sie verschweigt sich freilich vollends zu der Frage, wann die Mitteilung iSd Art. 9 der AGVO (UFS-Akt BI. 83) im vorliegenden Fall tatsächlich erfolgt ist, wobei erwähnt sein soll, dass sich die Bewilligungsbehörde schon im Verwaltungsverfahren nicht bereit gefunden hat, eine Antwort auf die Frage zu geben, weshalb die "Genehmigung" - abweichend von der Laufzeit des Formblatts - schon für den Jänner 2011 vorliegen sollte (vgl. UFS-Akt. BI. 19 ff.)."
Der auf den Monat Jänner entfallende Vergütungsbetrag wurde gegenständlich in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr 2011 verzeichneten Gesamtbetrages geschätzt (insofern besteht Übereinstimmung mit dem Berufungsbegehren, in dem eine "anteilige" Berücksichtigung beantragt wurde).
Soweit der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, er wolle sich den von einer Wiener Steuerberatungsgesellschaft eingebrachten und von der Wirtschaftskammer unterstützten Rechtsmitteln zur "Bekämpfung der Einschränkung" anschließen, die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes meint, er also den Ausschluss der Energieabgabevergütung für Dienstleistungsbetriebe als verfassungswidrig erachtet, ist ihm zu erwidern:
Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Es ist ausschließlich Sache des Verfassungsgerichtshofes, die allfällige Verfassungswidrigkeit von Normen festzustellen.
Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
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