Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.09.2013, RV/0442-W/13

Neuberechnung der Aussetzungszinsen nach Herabsetzung des zu Grunde liegenden Abgabenbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend die Abänderung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO hinsichtlich Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom erging an den Berufungswerber (Bw) ein Bescheid folgenden Inhaltes:

"Die Bescheide über die nachstehend angeführten Nebengebühren vom , und werden gemäß § 212a Abs. 9 der Bundesabgabenordnung abgeändert. Die Abänderung erfolgt von Amts wegen.


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Abgabenart
Zeitraum/Fälligkeitstag
Festsetzungsbetrag
bisherige Vorschreibung
Aussetzungszinsen
2006
1.721,89
4.166,84
Aussetzungszinsen
2011
3.043,29
7.893,19
Aussetzungszinsen
2012
271,49
704,12

Begründung: Auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen."

Die Darstellung der Zinsenberechnung erfolgte in Berechnungsblättern, welche dem Bw im Anhang zum berufungsgegenständlichen Bescheid übermittelt wurden.

Mit Schreiben vom stellte der Bw einen Antrag auf Bescheidbegründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO, da der berufungsgegenständliche Bescheid entgegen der Vorschrift des § 93 Abs. 3 lit. a BAO weder Sachverhalt noch Begründung enthalte.

Insbesondere sei es für den Einschreiter nicht nachvollziehbar, dass Aussetzungszinsen auch für jene Zeiträume vorgeschrieben würden, die durch die jahrelange Säumnis der Behörden verursacht worden seien.

Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Bemessungsgrundlage in den Jahren 2005 und 2006 geändert habe und wie es generell zu dieser Bemessungsgrundlage gekommen sei.

Mit Schreiben vom brachte der Bw in der Folge innerhalb der - nunmehr gehemmten Berufungsfrist - Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Abänderung von Nebengebühren ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Der Bw hat sich hinsichtlich der Berufung die entsprechende inhaltliche Äußerung bis zur Zustellung der fehlenden Bescheidbegründung vorbehalten, führt jedoch aus, dass der Zahlungsaufforderung vom keine rechtliche Bedeutung zukomme, zumal sie den Einschreiter, X., persönlich als Empfänger bezeichne und auch an seine Privatadresse zugestellt worden sei. Eine Bezeichnung der ausgewiesenen Vertreterin oder auch eine tatsächliche Zustellung an diese sei nicht erfolgt.

Am erstellte das Finanzamt die Ergänzung der Bescheidbegründung folgenden Inhaltes:

"Laut § 212a Abs. 9 hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amtswegen zu erfolgen. Aufgrund des Bescheides vom kam es zu einer Herabsetzung der Abgabenforderung. Folglich wurden i.S.d. §212a Abs. 9 die Aussetzungszinsen vermindert."

Mit Schreiben vom hat der Bw die Berufungsergänzung übermittelt.

Demzufolge wird ausgeführt, die Bescheidbegründung enthalte wiederum nicht den geforderten Inhalt. Einerseits sei die vom VwGH geforderte Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unterblieben, andererseits sei die vorgelegte Berechnung nicht nachvollziehbar. Die angegebenen Tagessalden würden sich nicht aus dem zugrunde liegenden Akteninhalt ergeben. Auch sei nicht klar, nach welchen Kriterien die Zinsen kapitalisiert worden seien. Die Zinsen seien für völlig willkürlich angenommene Zeiträume berechnet worden. Schon der Fälligkeitszeitpunkt des Abgabenbetrages sei strittig.

Die Rechtswidrigkeit des Abänderungsbescheides vom ergebe sich weiters auch daraus, dass Aussetzungszinsen für den gesamten Zeitraum zwischen und vorgeschrieben worden seien, obwohl der überwiegende Teil dieser Zeitspanne auf rechtswidrige Behördensäumnis zurückzuführen sei. Es sei nicht der Einschreiter, der zu spät bezahlt habe, sondern die Behörde, die zu spät entschieden habe.

Für den Zeitraum ab sei im bekämpften Bescheid offensichtlich eine Kapitalisierung der bis dahin angefallenen Aussetzungszinsen vorgenommen worden, die in §212a Abs. 9 BAO nicht gedeckt sei.

Mit Vorhalt vom ersuchte die h. o. Behörde das Finanzamt um Stellungnahme, welche am übermittelt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/2096-W/11, wurde ein Erbschaftssteuerbetrag von 18.046,56 Euro festgesetzt, was gegenüber der im Bescheid festgesetzten Erbschaftssteuer in Höhe von ursprünglich 41.283,11 Euro eine Verminderung des Abgabenbetrages bewirkte.

Wie das Finanzamt zutreffend ausführte, hat gemäß § 212a Abs. 9 BAO die Berechnung der Aussetzungszinsen im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Dies ist in vorliegendem Fall geschehen.

Die Zinshöhe beträgt 2 % über dem Basiszinssatz. Vor dem betrug die Zinshöhe 1 % über dem Basiszinssatz. Die Erhöhung erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 - AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004).

Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt (; , 2009/16/0106; Ritz4, BAO, §212).

Die Fälligkeit der Aussetzungszinsen richtet sich nach § 210 Abs. 1 BAO (somit ein Monat nach Zustellung des Bescheides). Die Zinsenberechnung hat nach der Textierung des § 212 a Abs. 9 BAO nicht erst ab dem Datum einer stattgebenden Bescheiderlassung zu erfolgen sondern bereits ab Antragstellung.

Die genaue Berechnung unter fortlaufender Darstellung der Salden wurde dem Bw im Anhang zum Bescheid bekanntgegeben.

In die Neuberechnung der Zinsen wurde die Aussetzung der Aussetzungszinsen miteinbezogen. Ergänzend zu den Berechnungsblättern des Finanzamtes wird erklärend ausgeführt:


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Neuberechnung von Aussetzungszinsen 2006
Tagessaldo
18.046,56
Überrechnung
- 3.652,54
Tagessaldo
14.394,02
ab
.....
Summe
1.721,89
Neuberechnung von Aussetzungszinsen 2011
Tagessaldo
14.394,02 + 1.721,89
Tagessaldo
16.115,91
ab
.....
Summe
3.043,29
Neuberechnung von Aussetzungszinsen 2012
16.115,91 + 3.043,29
Tagessaldo
19.159,20
ab
.....
Summe
271,49
*die Tabelle ist lediglich ein Auszug aus den Berechnungsblättern

Für den Zeitraum ab ist daher keine Kapitalisierung der bis dahin angefallenen Aussetzungszinsen vorgenommen worden, sondern ergibt sich die Erhöhung - wie oben dargestellt - durch die Einbeziehung der Aussetzungszinsen. Im Jahr 2004 erfolgte eine Überrechnung, welche den Saldo vermindert hat. Im Übrigen sind die Tagessalden abhängig vom jeweiligen Basiszinssatz.

Hinsichtlich der Behördensäumnis ist zu sagen, dass - abgesehen davon, dass die Entscheidung in der Sache selbst auf Grund des komplexen Sachverhaltes und des umfangreichen Abhandlungsverfahrens naturgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat - Aussetzungszinsen für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht deshalb rechtswidrig sind, weil das Berufungsverfahren unangemessen lange gedauert hat (; -K/07; in Ritz4, BAO, §212a, Rz 32).

Die Zahlungsaufforderung vom ist kein Bescheid und auch nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abänderung der Aussetzungszinsen laut Bescheid vom .

Die Berufung war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at