TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 1, Februar 2014, Seite 58

Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn

Felix Schörghofer und Paul Schörghofer

§ 36 Abs 2 Z 1 und §§ 105 ff ArbVG

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, als Geschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für die Belegschaft und für die Betriebsmittel die Betriebsführungsfunktion auszuüben, ist nicht Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn.

(OLG Linz 11 Ra 13/13f; LG Linz 7 Cga 70/12t)

Der Kläger war ab bei der A. Österreich als Standortleiter für den Standort Linz und in der Folge als Regionalleiter für die Region Ost tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste die Unternehmensentwicklung für das Segment Entsorgung. Die Aktivitäten der A. Österreich weiteten sich auf Tschechien und Ungarn aus. Im Jahr 2004 wurden die A. Tschechien (in der Folge: A. CZ) und die A. Ungarn gegründet und der Kläger wurde zum Geschäftsführer der A. CZ bestellt. Für seine Tätigkeit bei der Wirtschaftskammer wurde dem Kläger von der A. Österreich auch Prokura erteilt, damit er als Vertreter in die Bundeswirtschaftskammer entsendet werden konnte.

2006 wurde die Beklagte als strategische Management-Holding gegründet. Alle die Entsorgung betreffenden Themen wurden gebündelt und gehörten zum ...

Daten werden geladen...