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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 03.11.2010, ZRV/0315-Z3K/10

Zusammengefasste Festsetzung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/xxxxx/2009, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/xxxxx/2009 wird abgeändert und lautet: "Über die form- und fristgerecht eingebrachte Berufung des Bf, Adresse, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/yyyyy/2008, wird gemäß § 85b Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wie folgt entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der Bescheid des Zollamts Graz vom , Zl. 700000/yyyyy/2008, wird aufgehoben."

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Graz hat für den Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom Altlastenbeiträge für den Zeitraum vom dritten Quartal 2007 bis zum ersten Quartal 2008 erstmalig festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge bzw. Verspätungszuschläge berechnet und dem Bf den Gesamtbetrag zur Entrichtung aufgetragen.

Dagegen wendet sich die Berufung vom .

Das Zollamt Graz hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden und der Berufung teilweise stattgegeben.

Dagegen wendet sich die als Berufung bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Das Zollamt Graz hat für den Bf mit Bescheid vom , Zl. 700000/yyyyy/2008, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1c, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Z 1a und § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG - BGBl. Nr. 299/1989 idgF) in Verbindung mit § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), Altlastenbeiträge für den Zeitraum vom dritten Quartal 2007 bis zum ersten Quartal 2008 in der Höhe von insgesamt € 27.504,00 erstmalig festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge gemäß § 217 ff BAO und Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO mit jeweils insgesamt € 550,08 berechnet und dem Bf den Gesamtbetrag an Abgaben in der Höhe von € 28.604,16 zur Entrichtung aufgetragen. Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Berufungswerber (Bw) hat im Wesentlichen vorgebracht, Altlastenbeiträge seien nicht entstanden, weil ein beitragsfreies Lagern vorliege. In der Sache selbst hat der Bw die vom Zollamt Graz der Berechung der Altlastenbeiträge zugrunde gelegte Masse bekämpft. Das Zollamt Graz hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/xxxxx/2009, entschieden und der Berufung teilweise stattgegeben. Dagegen wendet sich die als Berufung bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom , in der vom Bf im Wesentlichen beantragt wird, den bekämpften Bescheid wegen falscher Tatsachenfststellungen und wegen falscher rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufzuheben.

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann oder muss gemäß § 201 BAO unter den dort festgelegten Bedingungen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Beim Altlastenbeitrag handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe (§ 9 Abs. 2 ALSAG).

§ 201 Abs. 1 BAO in der Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes lautet: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. kann die Festsetzung unter anderem erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.

Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen (§ 201 Abs. 4 BAO).

Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Tut sie es, so fasst sie die Abgaben in einem einzigen und einheitlichen Bescheid, der im Rechtszug - im Gegensatz zu einem Sammelbescheid - auch nur einheitlich bekämpft werden kann, zusammen. Der Vorteil einer zusammengefassten Festsetzung ist darin begründet, dass der Bescheid die Abgabenhöhe und die Bemessungsgrundlagen nur in einer Summe enthalten muss. Die Zusammenfassung ist aber an Einschränkungen, wie die Abgabenart und den Zeitraum eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) gebunden und hat Einfluss beispielsweise auf die Bagatellregel bei Säumniszuschlägen (§ 217 Abs. 10 BAO), die Rundungsbestimmung des § 204 BAO und auf den Rechtsschutz, wenn danach zusammengefasste Festsetzungen als Sache einheitlich beurteilt werden dürfen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (z.B. ). Die Grenze der Abänderungsbefugnis liegt dort, wo die Berufungsbehörde den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt (z.B. ).

Der Unabhängige Finanzsenat darf daher in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand (Sache) des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen (). Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben oder jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.

Sache und damit Gegenstand des verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides vom war die erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen für den "Zeitraum vom dritten Quartal 2007 bis zum ersten Quartal 2008".

Der Unabhängige Finanzsenat ist im Sinne der obigen Ausführungen demnach nicht berechtigt, Altlastenbeiträge - ohne dass sich die erste Instanz damit vorher in einem Erstbescheid und die Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe in einer zwingend zu erlassenden bekämpften Berufungsvorentscheidung beschäftigt hat - im Ergebnis erstmalig für das dritte und vierte Quartal 2007 (oder für diese Quartale zusammengefasst) bzw. das erste Quartal 2008 festsetzen, so das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter gewahrt bleiben soll.

Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf nach dem durch das Abgabenrechtsmittelreformgesetz eingefügten § 201 Abs. 4 BAO nur für ein Kalenderjahr (bzw. ein Wirtschaftsjahr) erfolgen und ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist. In den Materialien zum Abgabenrechtsmittelreformgesetz wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart in einem Abgabenbescheid gemäß § 201 Abs. 4 BAO auf Abgaben eingeschränkt wird, für die der Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies soll u.a. die automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen erleichtern.

Im vorliegenden Fall wurden - offenbar in Verkennung des Unterschiedes zwischen der zusammengefassten Festsetzung mehrerer Abgaben und der Kombination isoliert rechtskraftfähiger Bescheide in einem Sammelbescheid - Altlastenbeiträge mit einem Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/yyyyy/2008, für den Bf für den Zeitraum vom dritten Quartal 2007 bis zum ersten Quartal 2008 in der Höhe von insgesamt € 27.504,00 erstmalig festgesetzt. Das Zollamt Graz hat damit Altlastenbeiträge für einen Zeitraum erstmalig festgesetzt, der über ein Kalenderjahr hinausgeht. Diese Vorgehensweise findet im für die Streitjahre 2007 und 2008 geltenden Gesetz keine Deckung. Das Zollamt Graz hätte vielmehr entweder für jedes Quartal oder in Übung von Ermessen für jedes Kalenderjahr einen gesonderten Bescheid erlassen müssen.

Da der angefochtene Bescheid, mit dem die streitgegenständlichen Abgaben für einen mehr als ein Kalenderjahr umfassenden Zeitraum vom dritten Quartal 2007 bis zum ersten Quartal 2008 erstmalig festgesetzt wurden, im Hinblick auf die zusammengefasste Festsetzung somit nicht dem Gesetz und als solcher auch nicht den Anforderungen an einen Sammelbescheid (kombinierter Bescheid) entspricht, war er aufzuheben (vgl. dazu beispielsweise oder RV/0572-G/06).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
zusammengefasste Festsetzung
Kalenderjahr
Sache
Selbstberechnung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at