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Keine prophylaktische Anordnung freiheitsbeschränkender Medikation nach Wegfall der Gefährdung
iFamZ 2016/192
LG Linz , 15 R 189/16v
Eine Gefährdung, ausgelöst durch Weglauftendenzen, ist am Tag der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgelegen. Eine Freiheitsbeschränkung als rein prophylaktische Maßnahme sieht das HeimAufG nicht vor. Aus diesem Grund hat auch der Ausspruch einer Zulässigkeitsfrist von vier Monaten zu entfallen. Die sedierenden Medikamente wurden bei der Bewohnerin bereits fünf Tage vor dem Verhandlungstag abgesetzt. Die Bewohnerin war lediglich bis vor ihrem Sturz uneingeschränkt mobil. Das Erstgericht geht selbst davon aus, dass die Bewohnerin derzeit aufgrund eines Sturzgeschehens keine entsprechenden Fluchttendenzen zeigt. Dass sich dies jederzeit ändern könne, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung für die Dauer von weiteren vier Monaten war daher ersatzlos aufzuheben.