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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 04.09.2012, RV/0606-I/12

Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe erst ab 1.2.2011

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0372 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die WT-Ges., Z-Ort, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (Wirtschaftsjahr 12/2010 bis 11/2011) entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Energieabgabenvergütung 2011 (Wirtschaftsjahr 12/2010 bis 11/2011) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom (Formular ENAV 1) beantragte die Bw. für das Wirtschaftsjahr 12/2010 bis 11/2011 eine Energieabgabenvergütung in Höhe von € 18.869,36.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, wobei das Finanzamt begründend ausführte, dass Dienstleistungsbetrieben ab keine Vergütung von Energieabgaben zustehe (§ 4 Abs. 7 EnAbgVerG idF BGBl. I 111/2010). Beim Betrieb der Bw. (V-Betrieb) handle es sich um einen Dienstleistungsbetrieb.

Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf antragsgemäße Festsetzung der Energieabgabenvergütung mündet, wird im Wesentlichen begründend vorgebracht, dass der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung gegen den in der Bundesverfassung normierten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt an den UFS vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

a.) Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

§ 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen (§ 4 Abs. 7 leg. cit.).

b.) Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfenregelung anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (siehe Art. 9; Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).

Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde (Notifizierungs- bzw. Registrierungsdatum = ), hat die Beihilfenregelung eine Laufzeit vom " - " (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz nur auf diese Zeit beziehen.

Klarstellend ist hiezu zu bemerken, dass sich die Genehmigung nicht auf den Zeitraum bezieht, in dem über die Energieabgabenvergütung abgesprochen werden darf, sondern vielmehr auf jenen Zeitraum, für den der Vergütungsanspruch durch eine gesetzliche Regelung vom österreichischen Gesetzgeber eingeräumt werden darf.

c.) Damit mangelt es aber an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011.

d.) Der Berufung war daher in diesem Umfang (Vergütung der Energieabgaben bis einschl. 1/2011) Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB ).

Hinsichtlich der Berechnung der Energieabgabenvergütung wird bemerkt, dass diese entsprechend dem Vorschlag der Bw. für die Monate Dezember 2010 und Jänner 2011 mit jeweils einem Zwölftel des von der Bw. geltend gemachten Gesamtjahresbetrages ermittelt wurde (Details seine beigeschlossenes Berechnungsblatt).

e.) Eine Normprüfungskompetenz (z.B. Prüfung, ob eine gesetzliche Regelung gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstößt) kommt dem UFS nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Auf , wird verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at