Erlassung eines Haftungsbescheides nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zulässig?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des im Übrigen unverändert bleibenden angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Haftung für Körperschaftsteuer 09-09/2008 auf Körperschaftsteuer 07-09/2008 geändert wird.
Entscheidungsgründe
Mit dem Vorhalt des Finanzamtes Graz-Stadt vom wurde dem Berufungswerber (Bw.) Folgendes zur Kenntnis gebracht:
Das Finanzamt beabsichtige, den Bw., der seit zum Geschäftsführer der L.Ltd., einer private limited company nach englischem Recht, bestellt war, gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von 2.772,92 € in Anspruch zu nehmen.
Die Abgaben seien als uneinbringlich anzusehen, weil bisherige Vollstreckungsmaßnahmen mangels bei der Limited vorliegenden Vermögens erfolglos verlaufen seien und diese am im Firmenbuch gelöscht worden sei.
Vertreter juristischer Personen hafteten mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden treffe. Leichte Fahrlässigkeit gelte bereits als Verschulden.
Sofern die Limited zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, werde der Bw. ersucht, eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen, der auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen sowie aller verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) darzulegen. Für den Nachweis der quotenmäßigen Erfüllung der Gläubigergleichbehandlung sei eine rechnerische Darstellung vorzulegen.
Bei fehlendem Nachweis der Gläubigergleichbehandlung könne die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden.
Da eine Beantwortung dieses Vorhaltes nicht erfolgte, zog das Finanzamt den Bw. mit dem Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der L.Ltd. in der Höhe von 2.772,92 € (Körperschaftsteuer 2007, 2008 und 2009) heran.
Neben rechtlichen Ausführungen zur Stellung des Bw. als Vertreter der Gesellschaft, der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, der Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch den Bw., sein Verschulden und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit führte die Abgabenbehörde begründend aus, die einzigen Zahlungen auf das Abgabenkonto der L.Ltd. seien am , und in der Höhe von je 150,00 € getätigt worden. Da für das Jahr 2008 Umsätze von 5.000,00 € gemeldet worden seien, sei jedoch davon auszugehen, dass der Limited finanzielle Mittel zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden, diese aber nicht im gleichen Verhältnis zur Befriedigung der Schulden eingesetzt worden seien.
Mit der Eingabe vom erhob der Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes A vom sei über ihn das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und die Anmeldefrist der Forderungen seiner Gläubiger mit festgelegt worden. Da der gegenständliche Haftungsbescheid die Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2007 bis 6/2009 betreffe, hätte das Finanzamt die Forderung als Konkursforderung anmelden müssen. Dies umso mehr, als das Finanzamt B innerhalb dieser Frist eine Forderung von 7.838,83 € angemeldet habe und diese vom Bw. auch anerkannt worden sei. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes A vom sei das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden. Er stelle daher den Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung als unbegründet ab. Die Nichtanmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren habe grundsätzlich nicht den Verlust der Forderung zur Folge. Die im Haftungsbescheid enthaltene Forderung von 2.772,92 € sei gemäß § 207 IO beim Treuhänder anzuzeigen, damit diese bei künftigen Quotenverteilungen Berücksichtigung finde.
Daraufhin stellte der Bw. am den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Haftungsbescheid sei am ausgestellt worden, zu einem Zeitpunkt also, in dem das Schuldenregulierungsverfahren längst aufgehoben gewesen sei. Künftig entstehende Forderungen könnten in einem Schuldenregulierungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Offensichtlich sei vom Finanzamt Graz-Stadt die Anmeldung der Forderung vergessen worden und werde nunmehr versucht, dies nachzuholen. Würde die Forderung vom Bw. anerkannt, würden die Gläubiger, die ordnungsgemäß ihre Forderungen beim Schuldenregulierungsverfahren angemeldet haben, benachteiligt werden, weil ein geringerer Betrag an sie zur Ausschüttung gelange. Dies könne nicht im Sinne eines Insolvenzverfahrens sein, weil es sonst keinen Unterschied mache, ob von einem Gläubiger seine Forderung im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet werde. Der Antrag auf Aufhebung des Hafrungsbescheides werde daher aufrecht gehalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die in den Abgabenvorschriften geregeten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten ( § 224 Abs. 1 BAO ).
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme; sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist zulässig (). Ebenso setzen Einhebungsmaßnahmen begrifflich voraus, dass der betreffende Abgabenzahlungsanspruch (etwa durch Entrichtung) noch nicht erloschen ist oder zur Naturalobligation wurde (, 0440).
Keiner der genannten Umstände trifft im vorliegenden Fall zu. Die Geltendmachung der Haftung erfolgte entsprechend den Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis , 97/16/0006) kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei der Ermessensübung vernachlässigt werden. Da im vorliegenden Fall eine Einbringlichmachung der am Abgabenkonto der Limited aushaftenden Abgaben bei der Primärschuldnerin unzweifelhaft nicht möglich ist und der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum einziger Geschäftsführer der Limited war, kann in Umsetzung des öffentlichen Anliegens auf Sicherung des Steueraufkommens nur auf ihn zurückgegriffen werden.
Insoweit der Bw. vorbringt, das Finanzamt hätte die Forderung als Konkursforderung anmelden müssen, ist auszuführen:
Erst durch die Erlassung des Haftungsbescheides, der insoweit konstitutiv wirkt, wird der potentiell Haftende zum Gesamtschuldner ().
Mit der Erlassung des Haftungsbescheides und der Aufforderung, die Haftungsschuld binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten, wird gegenüber dem Haftungspflichtigen eine eigene Fälligkeit begründet (Stoll, BAO, 2353). Erst nach Ablauf dieser Frist kann die aushaftende Abgabe beim Haftungspflichtigen (zwangsweise) eingebracht werden. Da im Zeitpunkt der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens () der Bw. noch nicht zur Haftung herangezogen war (Haftungsbescheid vom ), war das Finanzamt nicht in der Lage, die Forderungen bereits im Insolvenzverfahren anzumelden.
§ 207 IO regelt die Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens. Nach Abs. 1 leg. cit. sind Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Die Nichtanmeldung einer Forderung im Insovenzverfahren hat daher grundsätzlich nicht den Verlust der Forderung zur Folge. Konkursgläubiger sind bei den Verteilungen aber nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben (Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Anm. 615).
Da im vorliegenden Fall der Haftungsbescheid erst nach der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens (Beschluss vom ) erlassen wurde, ist die Haftungsschuld, wie in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt ausgeführt wurde, dem Treuhänder anzuzeigen und von diesem im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens zu berücksichtigen.
In der Sache selbst wird auf die ausführliche Begründung im Haftungsbescheid vom , gegen die der Bw. weder in der Berufung noch im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz Einwendungen erhoben hat, verwiesen.
Die Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides erfolgte, weil das Finanzamt die Haftung für Körperschaftsteuer offensichtlich irrtümlich für den Zeitraum 09-09/2008 statt für den Zeitraum 07-09/2008 geltend gemacht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at