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Unzumutbarkeit der Sachwalterschaft – Gebrauch von Kraftausdrücken
iFamZ 2016/188
Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter sind ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Personen. Derartige Umstände bewirken – ebenso wenig wie lediglich verbalaggressives Verhalten der behinderten Person – für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt.
(…) 3. Nach § 278 Abs 1 AußStrG hat das Gericht die Sachwalterschaft ua dann einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amts nicht zugemutet werden kann oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. Rechtsanwälte müssen gem § 274 Abs 2 ABGB Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen (RIS-Justiz RS0123440).
4. Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter sind ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Personen. Derartige Umstände bewirken – ebenso wenig wie lediglich verbala...