Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2/2011
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0416 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1164/12 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0078 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Vergütungsbetrag wird festgesetzt mit 4.904,23 €.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge Bw abgekürzt) betreibt eine Wäscherei und chemische Reinigung. Mit Antrag vom begehrte sie die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 58.850,80 €.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag als unbegründet ab. Begründend führte es aus, die Abweisung basiere auf § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz in der ab geltenden Fassung. Danach sei eine Vergütung nur noch für Betriebe möglich, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestünde.
In der nach gewährter Fristerstreckung fristgerecht erhobenen Berufung wurde begründend ausgeführt: Der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab dem Jahr 2011 sei verfassungswidrig. Sie - die Bw - betreibe ein Dienstleistungsunternehmen, dessen Energieverbrauch mit dem eines Produktionsunternehmens vergleichbar sei. Der Gleichheitsgrundsatz untersage die nichtsachgerechte Differenzierung. Sie sei auch dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt. Der Ausschluss von der Energieabgabenvergütung diskriminiere sie und verstoße sohin auch gegen Unionsrecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
§ 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen (§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz).
In der Berufung wurde bemängelt, die durch § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF BudBg 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierte Beschränkung des Anspruches auf Vergütung von Energieabgaben auf solche Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (sogenannte "Produktionsbetriebe"), sei unions- und verfassungswidrig.
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich bereits mehrfach mit der behaupteten Unionswidrigkeit der zitierten Norm auseinandergesetzt (z.B. ; ; ; ). Er ist in den zitierten Judikaten zum Ergebnis gelangt, dass das Vorliegen einer solchen zwar grundsätzlich zu verneinen ist, da von einer auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genehmigten Beihilfe auszugehen ist, dass aber Dienstleistungsbetriebe erst ab von der Rückvergütung ausgeschlossen sind. Der entscheidende Referent schließt sich dieser Rechtsmeinung an und verweist hinsichtlich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0188-I/12.
Bezüglich der in der Berufung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der Bw entgegenzuhalten, dass dem Unabhängigen Finanzsenat eine Normprüfungskompetenz deshalb nicht zusteht, weil er an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden ist (siehe dazu ).
Gesamthaft ist daher der Berufung insoweit teilweise Folge zu geben, als die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 zu gewähren ist. Dabei wurde der auf den Jänner 2011 entfallende Vergütungsbetrag übereinstimmend mit den Parteien des Berufungsverfahrens mit einem Zwölftel des Jahresbetrages geschätzt.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAD-29274