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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 30.12.2009, ZRV/0053-Z2L/06

Bindung der Abgabenbehörde an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils


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Miterledigte GZ:
ZRV/0161-Z2L/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Ransmayr, 4020 Linz, Honauerstraße 2/II, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. 111, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes X. vom , Zl. 222, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine auf Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) gegründete Eingangsabgabenschuld im Gesamtbetrag von 1.303.752,17 Euro (311.435,14 Euro an Zoll, 684.910,67 Euro an Tabaksteuer, 307.406,36 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt sowie eine Abgabenerhöhung gem. §108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von 69.477,12 Euro vorgeschrieben. Die Zollbehörde führte in der Begründung sinngemäß aus: Im Zuge einer Hausdurchsuchung seien von Organen des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz am in einer vom Bf. angemieteten Lagerhalle 4.099 Stangen Filterzigaretten verschiedener Marken (1.600 Stangen der Marke "Memphis Lights", 1.100 Stangen der Marke "Sovereign Classic", 950 Stangen der Marke "Raquel Gold Classic", 249 Stangen der Marke "Memphis Blue", 150 Stangen der Marke "Memphis Classic" sowie 50 Stangen der Marke "Memphis Blue Lights") sichergestellt worden. Zudem sei am ein bei der T-GmbH beschäftigter Kraftfahrer von den britischen Zollbehörden in Ramsgate einer Einfuhrkontrolle unterzogen worden, wobei 32.400 Stangen Filterzigaretten der Marke "Sovereign Classic" vorgefunden worden seien. Der vom Zollamt X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz einvernommene Kraftfahrer habe am angegeben, dass er diese Filterzigaretten im Auftrag des Bf. nach Großbritannien hätte verbringen sollen. Der Bf. habe ihm am angeboten, Zigaretten um einen Fuhrlohn von 5.000,00 Euro von Österreich nach Großbritannien zu verbringen. Am habe er diesen, vom Bf. zuvor bereitgestellten Transport durchgeführt. In den Einvernahmen vom , , , , und sowie in der Gegenäußerung vom habe der Bf. gegenüber dem Zollamt angegeben, mit den in Ramsgate und in der Lagerhalle vorgefundenen Filterzigaretten nichts zu tun zu haben. Er habe zum einen keinerlei Kenntnis von den am in der von ihm angemieteten Lagerhalle vorgefundenen Filterzigaretten gehabt und zum anderen habe er ebenfalls entschieden in Abrede gestellt, mit den am in Großbritannien sichergestellten Filterzigaretten in irgendeinem Zusammenhang zu stehen. Der Bf. habe die Behauptungen des Kraftfahrers als Schutzbehauptungen zurückgewiesen und außerdem darauf verwiesen, dass es zeitlich nicht möglich sei, einen Transport um ca. 01:00 Uhr in A. anzutreten und noch am selben Tag um ca. 20:30 Uhr in Ostende zur Fähre nach Großbritannien zu gelangen. Das Zollamt X. habe jedoch am im Zuge einer Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der T-GmbH einen Zettel vorgefunden, nämlich eine vom Bf. selbst angefertigte handschriftliche Notiz mit den Namen der Zigarettenmarken "Sovereign" und "Raquel" mit 22 bzw. 19 Zählstrichen. Dies lasse sehr wohl den Schluss zu, dass der Bf. die vorgefundenen Filterzigaretten in seinem Besitz gehabt habe, da die Zählstriche exakt mit den Mengen der in der Lagerhalle vorgefundenen Kartons "Sovereign" und "Raquel" übereingestimmt hätten. Die Aussage des Bf., dass ihm eine unbekannte Person am in den frühen Abendstunden telefonisch den Auftrag gegeben habe, diese Notiz anzufertigen, sei nicht glaubhaft und müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch eine Rufdatenauswertung könne die Angaben des Bf. nicht bestätigen. Die Angaben des Kraftfahrers K., der sich durch diese selber schwer belastet habe, seien hingegen äußerst glaubwürdig. In seiner Aussage verweist dieser darauf, dass er am in Wien eine Ladung von fünf Paletten Schweineohren aufgenommen habe und er sich noch am selben Tag um ca. 20.00 Uhr mit dem Bf. in A. getroffen habe. Hier habe er den Auflieger an den Bf. übergeben und bis zu dessen Rückkehr am um ca. 01.00 Uhr gewartet. Er habe daraufhin den Auflieger übernommen und unverzüglich den Transport in Richtung Großbritannien angetreten. Er sei rechtzeitig in Ostende, also mindestens eine Stunde vor Abfahrt der Fähre nach Ramsgate, eingetroffen. Laut telefonischer Auskunft der Fährengesellschaft habe die Fähre um 21.30 Uhr Richtung Ramsgate abgelegt. Der Auflieger mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen XY. sei an Bord gewesen. Auch die Aussage des Bf., wonach ein derartiger Transport in der Zeit von ca. 01.00 Uhr bis ca. 20.30 Uhr, also in 19,5 Stunden, nicht durchgeführt werden könne, entspreche nicht den Tatsachen. Laut Auskunft von zwei in Transportunternehmen beschäftigten Disponenten stelle die Fahrzeit kein Problem dar. Lediglich die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten könnten nicht eingehalten werden.

Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zunächst auf die Gegenäußerung vom verwiesen werde und der Bf. die dortigen Ausführungen zum Berufungsvorbringen erhebe. Das Zollamt Linz habe in gänzlich einseitiger Beweiswürdigung zu Lasten des Einschreiters ganz offensichtlich dem Zeugen K., was dessen Aussagen angehe, Glauben schenkt, gleichwohl die diesbezügliche Darstellung rein aus technischen Überlegungen schon unmöglich sei. Das Zollamt Linz habe selbst die Bedenken erwähnt, wonach es nicht möglich sei, um 01:00 Uhr in A. mit einem Sattelauflieger einen Transport zu übernehmen, um noch am selben Tag abends in Ostende die Fähre nach Großbritannien zu erreichen. Es bedürfe keines Sachverständigenbeweises um festzustellen, dass im einem LKW-Zug ein diesbezügliches Fahrmanöver über eine derartige Distanz nicht möglich sei. Im Übrigen handle es sich bei dem Zeugen um eine Person, die bereits zumindest einmal zuvor mit einer Schmuggelladung Zigaretten betreten worden sei und auch nur aus hilfsweise vom Einschreiter beschäftigt worden sei. Die Aussage des Zeugen stelle eine reine Schutzbehauptung dar, um seine erwiesene Kenntnis vom Umstand, dass sich in seinem Fahrzeug Schmuggelware befunden habe, schuldmäßig auf den Einschreiter abwälzen zu können. Dem gegenüber stehe, dass der Einschreiter gänzlich unbescholten sei und es objektiv keine Beweise gebe, die geeignet seien, ihn eines Zollvergehens zu überführen. Es müsse auch im Zollverfahren für den Einschreiter die Unschuldsvermutung gelten, sodass schon aus diesem Grund der Aussage des Einschreiters zu folgen sei und nicht der eines bedenklichen Zeugen. Dem Einschreiter und dessen anwaltlicher Vertretung sei auch niemals eine Auflistung übergeben worden, aus welcher die Anzahl der beschlagnahmten Zigarettenstangen hervorgehe. Es werde daher ausdrücklich die Menge der dem Bescheid zugrundeliegenden 36.499 Stangen Zigaretten bestritten und somit auch die Höhe der festgesetzten Abgaben sohin ausdrücklich bekämpft. Es werde auch das diesbezügliche Ausmaß der beschlagnahmten Zigarettenmenge unter Beweis zu stellen sein.

Das Zollamt wies die Berufung mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Zu den in der angemietenen Lagerhalle in B. beschlagnahmten Zigaretten sei auszuführen, dass nur der Bf. einen Schlüssel zu dieser Lagerhalle innegehabt habe. Auf den Fotos der Lagerhalle sei zu erkennen, dass sich diese in einem verwahrlosten Zustand befunden habe. Aus diesem Umstand könne geschlossen werden, dass die Lagerhalle zwecks Umschlags von Schmuggelgut angemietet worden sei. Es bestehe zudem ein unmittelbarer Konnex zwischen den beschlagnahmten Zigaretten der Marken "Sovereign" und "Raquel" und den beschlagnahmten handschriftlichen Aufzeichnungen über ebendiese Zigarettensorten, und zwar dahingehend, dass die beschlagnahmte Zigarettenmenge exakt mit den Aufzeichnungen übereinstimme. Auch andere beschlagnahmte handschriftliche Aufzeichnungen mit Angaben von Zahlen und Buchstaben CL, L, BL und B ließen auf einen umfangreichen Zigarettenhandel schließen, da es sich hier um Abkürzungen für Sortenbezeichnungen der Marke Memphis handle (CL=Classic, L=Light, BL=Blue Light und B=Blue). Da eine große Menge an eingeschmuggelten Zigaretten habe beschlagnahmt werden können, sei es auch unwahrscheinlich, dass der Bf. von diesem illegalen Zigarettenhandel nichts gewusst habe. Der Bf. werde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme vom von K. schwer belastet. Dieser habe angegeben, ihm sei vom Bf. angeboten worden, Zigaretten nach England zu schmuggeln. Für diese Tätigkeit sei ein zusätzlicher Fuhrlohn von 5.000,00 Euro vereinbart worden. Auf Grund dieser geständigen Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass der Bf. für die in der Lagerhalle aufgefundenen Zigaretten die volle Verantwortung trage. Zu jenen 32.400 Stangen Zigaretten, welche von den englischen Zollbehörden in Ramsgate beschlagnahmt worden seien und bei deren Verbringung K. als Fahrzeuglenker fungierte, sei auszuführen: Bei der Einvernahme vom habe K. glaubwürdig den Geschehensablauf für die Verladung der Zigaretten geschildert und bekannt gegeben, dass er für diesen Zigarettenschmuggel einen Extralohn von 5.000,00 Euro erhalten habe. Dieser Aussage, welche detailliert und nachvollziehbar ein tatsächliches Geschehen schildere, sei mehr Glaube beizumessen als der schlicht leugnenden Aussage des Bf. Die vom Abgabepflichtigen aufgezeigte (zunächst vorhandene) rechtliche Unbefangenheit könne nämlich nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden (). Die Erstaussage habe die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am Nächsten komme (; , 87/14/0016). In Anwendung der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO stehe für das Zollamt daher fest, dass der Bf. die eingeschmuggelte Zigaretten, welche im Sinne des Art. 202 ZK vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, gemäß Art. 202 Abs. 3, 3. Anstrich ZK von unbekannten Personen in Rumänien angekauft habe, anschließend zu einer Zwischenlagerung nach B. habe verbringen lassen und daraufhin seine Warenführer beauftragt habe, diese nach England zu schmuggeln. Zum subjektiven Tatbestandsmerkmal des Art. 202 Abs. 3, 3. Anstrich ZK sei auszuführen, dass auf Grund der näheren Sachverhaltsumstände, so insbesondere der Art des Geschehensablaufes, des Ankaufes, der Lagerung der Zigaretten in B. und der Art des Transports (versteckt hinter einer Tarnladung) davon auszugehen sei, dass der Bf. gewusst habe, dass es sich bei den angekauften Zigaretten um eingeschmuggelte Zigaretten habe handeln müssen. Die Zollschuld für die in England beschlagnahmten Zigaretten sei auch in Österreich entstanden, da die Zwischenlagerung der Zigaretten in B. das Entstehen der Zollschuld bewirkt habe und dieser Ort der im Art. 215 Abs. 1 2. Anstrich ZK genannte Ort sei. Dem Berufungsvorbringen, dass die Aussage des K. schon aus technischen Gründen nicht zutreffe, da es unmöglich sei, eine Strecke von A. nach Ostende in so kurzer Zeit zurückzulegen, sei entgegenzuhalten, dass die Fährengesellschaft dem Zollamt bestätigt habe, dass sich der betreffende Anhänger, in welchem die Zigaretten vorgefunden worden seien, am auf dieser Fähre befunden habe. Die Aussage des K. stelle auch keine Schutzbehauptung dar, da sie lebensnah und ohne Einschränkung objektiv nachvollziehbar sei und in allen Punkten mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimme. Die Menge der beschlagnahmten Zigaretten gehe aus der dem Bf. am ausgehändigten Quittung eindeutig hervorgeht. Hinsichtlich der in England beschlagnahmten Zigaretten sei auszuführen, dass K. anlässlich der Verbringung der Zigaretten in Ramsgate betreten worden sei und die englische Zollbehörde die Menge im Zuge dieser Amtshandlung festgestellt habe.

Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Darin heißt es: "Zu den Ausführungen der Bescheid erlassenden Behörde ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato ein unbescholtenes Leben aufzuweisen hat, wohin gegen vor allem der ihn belastende ebenfalls Beschuldigte K. bereits wegen dem Vergehen des Schmuggelns von Zigaretten betreten wurde.Schon alleine aus diesem Grund sind den diesbezüglichen Ausführungen der Bescheid erlassenden Behörde bezogen auf die Glaubwürdigkeit der niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des ebenfalls Beschuldigten K. entschieden zu entgegen zu treten.Wenn die Bescheid erlassende Behörde nunmehr behauptet, dass für die von Seiten des Beschwerdeführers angemietete Lagerhalle in B. eben nur der Beschwerdeführer einen Schlüssel innegehabt hätte, ist diesem Argument zu erwidern, dass eben ca. zehn Tage vor dem der Beschwerdeführer feststellen musste, dass das Schloss zur Lagerhalle aufgebrochen war und er darauf hin dasselbe erneuern lassen musste.Schon allein dies ist ein Indiz dafür, dass eben unbekannte Dritte in Eigenregie offensichtlich Transporte mit unverzollten Zigaretten abgewickelt haben und diese in der Lagerhalle des Beschwerdeführers bzw. dessen Firma eingelagert haben.Völlig aus der Luft gegriffen ist die Argumentation der Bescheid erlassenden Behörde dahingehend, dass aus dem Grund, dass sich die Lagerhalle in einem verwahrlosten Zustand befunden hätte, darauf geschlossen werden könnte, dass diese Lagerhalle zwecks Umschlags von Schmuggelgut angemietet wurde. Dieser Zustand der Lagerhalle ist damit zu begründen, dass in dieser Halle die meiste Zeit eben nichts gelagert wurde, und schon eine drei- bis viermalige Nutzung im Monat der angemieteten Halle aufgrund des günstigen Mietzinses rentabel war.Richtig ist, dass eine enorme Menge an Zigaretten gegenständlich beschlagnahmt wurde, jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einerseits nur selten bei der gegenständlichen Lagerhalle in B. zugegen war, andererseits das Schloss der Lagerhalle wenige Tage vor der Beschlagnahmung der geschmuggelten Zigaretten aufgebrochen wurde, ist es aus menschlichem Ermessen eher wahrscheinlich, dass eben unbekannte Dritte ohne Wissen des Beschwerdeführers die Lagerhalle genutzt haben zur Einlagerung der Zigaretten, und dass der Beschwerdeführer davon auch nichts gewusst hat.Zu der niederschriftlichen Einvernahme vom des Herrn K., der darin den Beschwerdeführer schwer belastete, ist festzuhalten, dass diese Aussagen einerseits als reine Schutzbehauptungen anzusehen sind, andererseits ein weiterer Grund darin zu sehen ist, dass für einen Auftrag des Beschwerdeführers, der von Herrn K. durchgeführt wurde, das Honorar diesbezüglich zum gegenständlichen Zeitpunkt offen aushaftete, und Herr K. sich deshalb möglicherweise zu dieser Aussage verleiten ließ.Wie bereits mehrfach von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, hat kurz nachdem Herr K. am diese niederschriftliche Aussage tätigte, dieser beim Beschwerdeführer vorgesprochen und ihm zugesagt, dass er seine getätigte Aussage widerrufen möchte. Aus dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Gründen, wurde den Anträgen, diesbezüglich Herrn K. nochmals niederschriftlich einzuvernehmen, von der Bescheid erlassenden Behörde bis dato nicht Rechnung getragen.Dies wäre unter dem Gesichtspunkt, dass eben die Aussage des Herrn K. als hauptbelastendes Indiz wider den Beschwerdeführer anzusehen ist, jedenfalls als notwendiges Mittel zur Wahrheitsfindung anzusehen.Richtig ist, dass eine Erstaussage aufgrund des Gesichtspunktes der rechtlichen Unbefangenheit als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann, jedoch muss diesbezüglich sehr wohl festgehalten werden, dass Herrn K. eben keine rechtliche Unbefangenheit zuzusprechen ist, da dieser wie die Bescheid erlassende Behörde richtig festgestellt hat, bereits im Zusammenhang mit einem selben Vergehen betreten wurde.Ebenfalls ist der Argumentation der Bescheid erlassenden Behörde dahin gehend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund des Inhaltes der geständigen Aussage des Herrn K. hinreichend geklärt sei entschieden entgegen zu treten, da wie oben ausgeführt Herr K. nunmehr aus obgenannten Gründen seine Aussage widerrufen möchte, die Bescheid erlassenden Behörde es bis dato jedoch gänzlich unterlassen hat, den dahingehenden Anträgen des Beschwerdeführers auf eine neuerliche Einvernahme des Herrn K. zu entsprechen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bf. war im hier maßgeblichen Zeitraum auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-GmbH. Am begann K. im genannten Unternehmen als LKW-Fahrer. Der Bf. unterbreitete ihm den Vorschlag, Schmuggelzigaretten nach England zu verbringen und bot ihm dafür 5.000,00 Euro pro Fahrt. K. erklärte sich in der Folge mit der Durchführung dieser Schmuggelfahrten einverstanden. Er fuhr am mit zuvor in Wien abgeholten Schweineohren nach A. und übergab dort den von ihm gelenkten LKW an den Bf.. Dieser kehrte in den frühen Morgenstunden des damit zurück. An Bord des Aufliegers befanden sich nunmehr aber neben der Ladung Schweineohren, auch 32.400 Stangen Filterzigaretten der Marke "Sovereign Classic". K. übernahm vom Bf. den Sattelzug und fuhr mit diesem nach England. Am wurde er jedoch in Ramsgate einer Einfuhrkontrolle nach Großbritannien unterzogen, wobei die Filterzigaretten trotz Tarnung durch die Ladung Schweineohren von den englischen Zollbehörden entdeckt wurden. Der Transport wurde mit einem Sattelfahrzeug und Auflieger der T-GmbH durchgeführt.

Im Zuge einer Hausdurchsuchung konnten Organe des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz am in einer vom Bf. angemieteten Lagerhalle 4.099 Stangen Filterzigaretten verschiedener Marken (1.600 Stangen der Marke "Memphis Lights", 1.100 Stangen der Marke "Sovereign Classic", 950 Stangen der Marke "Raquel Gold Classic", 249 Stangen der Marke "Memphis Blue", 150 Stangen der Marke "Memphis Classic" sowie 50 Stangen der Marke "Memphis Blue Lights") sichergestellen.

In den angeführten Fällen wusste der Bf. sowohl von den Zigaretten als Ladung im LKW als auch vom Bestand der angeführten Zigaretten in seiner Lagerhalle. Ihm war auch bewusst, dass es sich bei sämtlichen Zigaretten um solche handelte, welche vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht wurden.

Im vorliegenden Fall stellte das Landesgericht X. in seinem (rechtskräftigen) Strafurteil vom , 123, fest, dass der Bf. nachstehend angeführte Finanzstraftaten in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen hat, und zwar: I. eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war, an sich brachte, und zwar: 1. spätestens am in A. 32.400 Stangen Filterzigaretten (=6.480.000 Stück) der Marke "Sovereign Classic"; 2. spätestens am in B. 4099 Stangen Filterzigaretten (=819.800 Stück) verschiedener Marken, nämlich 1600 Stangen (=320.000 Stück) der Marke "Memphis Lights", 249 Stangen (=49.800 Stück) der Marke "Memhis Blue", 150 Stangen (=30.000 Stück) der Marke "Memphis Classic", 50 Stangen (=10.000 Stück) der Marke "Memphis Blue Lights", 1.100 Stangen (=220.000 Stück) der Marke "Sovereign Classic" sowie 950 Stangen (=190.000 Stück) der Marke "Raquel Gold Classic". Der Bf. hat hiedurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde hiefür zu einer Geldstrafe sowie nach Maßgabe des § 15 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Zollbehörde vorgelegten Verwaltungsakten.

In abgabenrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:

Gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41...

Nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

Zollschuldner nach Abs. 3 sind - die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat; - die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln; - die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gem. § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

§ 116 BAO lautet: Abs. 1: "Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22 BAO) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen." Abs. 2: "Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (). Bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung. Die Bindung betrifft nur den Sachverhalt, nicht aber dessen steuerliche Beurteilung (vgl. Ritz, BAO³, § 116 Tz 14).

Mit der Rechtskraft des Strafurteils des Landesgerichtes X. vom , 123, besteht daher im vorliegenden Beschwerdefall für die Abgabenbehörde Bindungswirkung. Dies auch hinsichtlich der dem Strafurteil zugrunde liegenden Zigarettenmenge. Dem Urteil liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde wie jener, auf den sich der Abgabenbescheid vom bzw. die Berufungsvorentscheidung vom stützt.

Dem Spruch des Strafurteils ist zu entnehmen, dass der Bf. die dort näher bezeichneten Zigaretten, welche zuvor von namentlich nicht bekannten Personen in das Zollgebiet eingeschmuggelt worden waren, an sich gebracht hat. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht zudem aus, dass dem Bf. auch bewusst war, dass es sich bei sämtlichen Zigaretten um solche handelte, welche vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht wurden. Auf Grund dieses Verhaltens ist daher der Bf. Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK für die nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten eingangsabgabenpflichtigen Zigaretten.

Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens war daher alles was zur Be- oder Entlastung des beschuldigten Bf. führte, von Amts wegen zu erforschen. Da der Senat vor dem Hintergrund der erwähnten Bindungswirkung zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen vermag als das Gericht in seiner Beweiswürdigung, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach unbekannte Dritte die Lagerhalle zur Einlagerung von Zigaretten genutzt hätten und die Angaben des K. als Schutzbehauptungen anzusehen seien, keine Berechtigung zu.

Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 des § 108 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.

Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Gem. § 78 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach Art. 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.

Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung ist laut der dem Erstbescheid angeschlossenen Abgabenberechnung für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, somit für die Säumniszeiträume bzw. bis erfolgt. Eine solche Vorschreibung ist im Sinne des , zulässig, wenn sie nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insbesondere dann nicht eingehalten, wenn eine Abgabenerhöhung vorgeschrieben wird, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden die Ermittlungstätigkeiten zwecks Erforschung der materiellen Wahrheit von rund einem Jahr durch das rechtswidrige Handeln des Bf., überdies durch seine leugnende Verantwortung, verursacht. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abgabenhehlerei
an sich bringen von Zigaretten
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at