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Rechtsmittellegitimation des ehemaligen Verfahrenssachwalters
iFamZ 2016/186
Der Beschluss über die Bestellung eines neuen Verfahrenssachwalters wird bereits mit der Zustellung wirksam, sodass ab diesem Zeitpunkt der neu bestellte Verfahrenssachwalter befugt und verpflichtet ist, die Interessen der Betroffenen zu wahren. Daraus folgt, dass die Vertretungsmacht des bisherigen Verfahrenssachwalters erloschen ist. Dieser ist daher ab dem Zeitpunkt, in dem er von seinem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert, gegen den Umbestellungsbeschluss Rechtsmittel zu erheben. Dies bewirkt auch kein Rechtsschutzdefizit, zumal sowohl der neu bestellte Verfahrenssachwalter als auch die Betroffene selbst im Rekursweg eine Überprüfung der Umbestellung erreichen könnten.