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Auftrag an Kollisionskurator zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage nicht gesondert anfechtbar
iFamZ 2016/181
Der Auftrag an den Kollisionskurator zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage (hier Erwerb von Aktien und Geschäftsanteilen für den Minderjährigen im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren) ist nicht gesondert anfechtbar.
(…) 2. Die Ansicht des Rekursgerichts, der vom Erstgericht erteilte Auftrag stelle einen nicht selbständig anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss iSd § 45 AußStrG dar, ist keinesfalls unvertretbar. Der Auftrag an den Kollisionskurator, Erhebungen über die mit dem Vermögenserwerb verbundenen Risiken zu pflegen, dient lediglich der Stoffsammlung zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen und hat kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; er erwächst nicht in materieller Rechtskraft. Das Gericht könnte den Auftrag jederzeit abändern und einer geänderten Situation anpassen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 45 Rz 6). Inwiefern die – nach dem Vorbringen im Revisionsrekurs – „exzessiv vertiefte Prüfung völlig unwahrscheinlicher Risiken“ dem Beschluss (doch) eine abschließende Wirkung iS einer Vorentscheidung verleihen soll, bleibt schon im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass jedenfalls noch eine Ents...