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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 290

Obsorge beider Eltern; Berücksichtigung des Wunsches des zehn Jahre alten Kindes

iFamZ 2016/180

§§ 160 Abs 3, 180 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Der Sohn, für den ein Kinderbeistand bestellt wurde, hat deutlich – und ohne seine Meinung während des Verfahrens zu ändern (vgl S. 291 zu einem solchen Fall 8 Ob 81/15t) – ausgeführt, dass er das „doppelte Sorgerecht“ wünscht und dies (durchaus differenziert) damit begründet, dass die Meinung beider Eltern gleich viel zählen solle und kein Elternteil gekränkt sein dürfe, wenn der andere „etwas anders“ sieht.

(…) 3. Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge – allenfalls auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile (vgl RIS-Justiz RS0128810) – ist entscheidend, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht (RIS-Justiz RS0128812) und welche Anliegen und Vorstellungen das urteilsfähige Kind selbst dazu äußert. Auch nach der neuen Rechtslage stellt der Wille des Kindes ein in dieser Hinsicht relevantes Kriterium dar (RIS-Justiz RS0048820). Die Behauptung der Revisionsrekurswerberin, dass von einer Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Kindes erst ab seinem zwölften Lebensjahr auszugehen sei, findet schon im Wortlaut des § 160 Abs 3 ABGB keine Grundlage, wonach der Wille des Kindes umso maßgeblicher ist, je ...

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