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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 290

Keine Obsorgeübertragung an den Vater; keine wichtigen Gründe im Interesse des Kindes

iFamZ 2016/179

§§ 180 Abs 3, 181 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0047903 [T9], 7 Ob 126/07s; 1 Ob 37/16x).

Diese Voraussetzungen vermag der Revisionsrekurs des Vaters, der die Übertragung der Obsorge für das derzeit 12-jährige, im Haushalt der Mutter aufgewachsene Kind begehrt, nicht aufzuzeigen. Zwar nimmt er im Revisionsrekurs neuerlich auf eine von ihm vermutete Gefährdung des Kindes Bezug, der die Vorinstanzen mit den von ihnen gepflogenen Erhebungen nicht hinreichend nachgegangen seien, ohne aber darzulegen, welche konkreten Nachteile er für das Kind befürchtet. Nach den Erhebungsergebnissen des KJHT lagen keine Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung oder sonstige Gefährdung vor, zu deren Abwehr ein Obsorgewechsel als geeignetes Mittel in Betracht käme.

Anmerkung

Auch hier ein hocheskalierter Obsorgestreit, in dem das Kind seine Position auf Seiten der betreuenden Mutter bezogen hat...

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