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Abfertigung und Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2016/172
Eine einzelfallbezogene Aufteilung der vom Unterhaltspflichtigen bezogenen Abfertigung auf 33 Monate bedarf keiner Korrektur durch den OGH.
Der Vater war aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung vom gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern, die bei ihrer Mutter wohnen, bisher zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils 400 Euro verpflichtet. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Rekursgericht in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den monatlichen Unterhalt für die Kinder mit 415 Euro bzw 350 Euro (jeweils für Juni 2015), 505 Euro bzw 425 Euro (jeweils für Juli bis September 2015) sowie jeweils mit 480 Euro (ab Oktober 2015). Der Rekursentscheidung lag eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Abfertigung des Vaters seit dessen Pensionsantritt im Juli 2015 zugrunde, wobei die Abfertigung von 32.385,05 Euro abzüglich eines Anteils für einen krankheitsbedingten Mehraufwand des Vaters auf einen Zeitraum von 33 Monaten dahin aufgeteilt wurde, dass damit die vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichte Bemessungsgrundlage erhalten werden konnte.
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher ...