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Bruch des Sorgerechts Dritter durch die Eltern als Kindesentführung
iFamZ 2016/169
Art 3 HKÜ
1.1. Die Revisionsrekurswerber erblicken eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob sich auch ein Staat, der aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung einer eigenen Behörde das Sorgerecht übertragen hat, auf das HKÜ berufen kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass Partei im vorliegenden Verfahren nicht der ungarische Staat, sondern der Antragsteller ist. Auch ist dem Revisionsrekurs kein konkretes Vorbringen zu entnehmen, wieso die festgestellte Obsorgeentscheidung der ungarischen Behörde nicht wirksam sein sollte. Nach Art 3 HKÜ ist die Frage, welcher Person das Sorgerecht zusteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (RIS-Justiz RS0119948 [T9]). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Antragsteller vom Regierungsamt Hauptstadt Budapest mit Urteil vom als Vormund bestellt und ausgesprochen, dass das elterliche Sorgerecht ruht.
1.2. Art 3 HKÜ, der die sachliche Anwendungsvoraussetzung für das HKÜ, die „Entführung“ näher regelt, definiert „Entführung“ als „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten“ des S. 268 Kindes außerhalb des ...