Rückzahlung des NoVA Zuschlages gem. § 6a NoVAG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Rückzahlung des Zuschlages zur NoVA gemäß § 6a NoVAG entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am brachte der BW eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe für ein von ihm im August 2011 im Gemeinschaftsgebiet erworbenes Fahrzeug PKW (Erstzulassung im Gemeinschaftsgebiet ) beim FA ein, berechnete die NoVA für dieses Fahrzeug, den Zuschlag zur NoVA gemäß § 6a NoVAG in Höhe von € 126,10 sowie den Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG und zahlte diesen Betrag am gleichen Tag bar beim FA ein.
Am stellte der BW beim FA den Antrag ihm diesen CO2 Zuschlag in Höhe von "ca. € 350,00" auf Basis des Entscheides des UFS Gz. RV/0232-K/11 zurückzuerstatten.
In dieser Entscheidung war ausgeführt worden, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , C-402/09, "Ioan Tatu" es einem Mitgliedstaaten verboten sei, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben werde, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet sei, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwere, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Der Gerichtshof habe ausgeführt (Rn. 40 des Urteiles), dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Umweltsteuer (im Vorlagefall die rumänische Zulassungssteuer) Teil des Fahrzeugwertes werde. Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Gebrauchtfahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug in demselben Mitgliedstaat veräußert werde, entspräche dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassung enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeuges bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes. Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, müsse daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges zuverlässig widerspiegeln
Mit Bescheid vom wies das FA den Antrag des BW zurück, da die Eingabe nicht fristgerecht erfolgt sei. Eine Festsetzung gemäß § 201 BAO könne nur erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht werde.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der BW binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er die Jahresfrist deswegen nicht eingehalten habe, da der Fall, der zur Gesetzesänderung geführt habe, erst 2013 entschieden worden sei obwohl der Importeur bereits im Jahr 2010 Berufung eingelegt habe. Es sei nicht einzusehen, dass ein Verfahren über zwei Jahre dauere und er nur ein Jahr Zeit habe, die Rückerstattung zu beantragen.
Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang schildert auch den verfahrensgegenständlichen, unbestrittenen Sachverhalt, der diesem Verfahren zu Grunde liegt.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass der Abgabenschuldner im Falle des Eigenimportes eines Fahrzeuges gemäß § 1 Z. 3 NoVAG die NoVA selbst zu berechnen und gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG an das FA abzuführen hat. Es handelt sich damit bei der NoVA mit allen ihren Bestandteilen um eine Selbstberechnungsabgabe.
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 oder muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichten oder von Amts wegen bei Abgaben, bei denen die Abgabenvorschriften eine Selbstberechnung anordnen, eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn ... die bekanntgegebene Selbstberechnung sich als nicht richtig erweist.
Die "Rückerstattung" des Zuschlages gemäß § 6a NoVAG kann damit nur im Wege der Festsetzung der NoVA für das Fahrzeug durch das FA erfolgen. Dies ist aber nur unter den in § 201 Abs. 2 und 3 BAO aufgezählten Voraussetzungen möglich.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BAO kann die Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen, weiters dann, wenn ein Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird.
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BAO hat die Festsetzung dann zu erfolgen, wenn ein Antrag auf Festsetzung binnen einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf "Rückerstattung" des CO2 Zuschlages vom BW mehr als 21 Monate nach der Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages eingebracht.
Eine Verpflichtung des FA zur Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 BAO ist bei dieser Sachlage nicht gegeben, da einerseits die ein Monatsfrist bereits abgelaufen ist und andererseits weder der Antrag des BW noch seine Ausführungen in der Berufung neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten, vielmehr weisen die Ausführungen in der Berufung auf eine "neue" bzw. geänderte Rechtsansicht zum NoVA Zuschlag hin.
Da die im § 201 Abs. 2 BAO angeführte Einjahresfrist überschritten wurde, kann das FA darüber hinaus auch im Ermessenswege keine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 BAO durchführen.
Damit ist aber die Zurückweisung des Antrages des BW durch das FA zu Recht erfolgt, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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