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Keine Bindung des Pflegschaftsgerichts an die Entscheidung in einem Zivilverfahren über eine Verfahrensunterbrechung nach § 6a ZPO
iFamZ 2016/150
S. 224 § 268 Abs 1 ABGB; §§ 117 Abs 1, 122 Abs 1 AußStrG; § 6a Satz 2 ZPO
Die Beurteilung der Sachwalterbestellung als Hauptfrage ist allein dem Pflegschaftsgericht vorbehalten. Das Pflegschaftsgericht ist daher nicht an eine Entscheidung des Prozessgerichts über eine Verfahrensunterbrechung nach § 6a ZPO gebunden. Auch eine rechtskräftig angeordnete Fortsetzung des Zivilprozesses hindert die Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens nicht. § 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben.
Selbst für einen sog „Querulanten“ darf nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn er sich durch sein „Querulieren“ selbst Schaden zufügt. Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig aus wie das Interesse Dritter an einer Sachwalterbestellung. Ein allenfalls nur unschlüssiges, aber nicht absurdes Prozessvorbringen allein indiziert noch nicht eine psychische Erkrankung, genauso wenig wie beleidigende Äußerungen.
Eine Stadtgemeinde begehrt in einem Zivilprozess vom Betroffenen und seiner Ehegattin die Räumung einer von ihnen angeblich titellos genutzten, an ihre Liegenschaft angrenz...