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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 11.09.2013, ZRV/0159-Z2L/11

Unzulässige Vorschreibung von Säumniszinsen für eine nachträglich beseitigte Eingangsabgabenschuld.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, FL-9490 Vaduz, Landstraße 60, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. 000, betreffend Säumniszinsen entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung betreffend Säumniszinsen wird wie folgt abgeändert: Der Berufung vom wird stattgegeben. Der Bescheid des Zollamtes X. vom , Zl. 111 über die Festsetzung von Säumniszinsen für den Säumniszeitraum bis wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt X. teilte der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom , Zl. 222, gem. Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 16.000,00 Euro (5.000,00 Euro an Zoll sowie 11.000,00 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) mit und schrieb ihr gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 1.824,27 Euro zur Entrichtung vor.

Hier gegenständlich ist der Bescheid des Zollamtes X. vom , Zl. 111 über die Festsetzung von Säumniszinsen für den Säumniszeitraum bis .

Mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt die Berufung gegen die Vorschreibung von Säumniszinsen als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass in sinngemäßer Anwendung des § 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 6 BAO keine Säumniszinsen zu erheben seien, solange ein Antrag auf Aussetzung nicht erledigt sei. Somit bestehe im vorliegenden Fall vom bis Säumnis und der Bescheid vom sei daher zu Recht ergangen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Dies mit der Begründung, der der Säumniszinsenberechnung zu Grunde liegende Sachbescheid vom sei nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Festsetzung von Säumniszinsen zu diesem Zeitpunkt ungesetzlich sei. Die Vorschreibung von Säumniszinsen auf Grundlage einer nicht rechtskräftigen Entscheidung stehe in Widerspruch zur gesetzlich normierten Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Nach Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK ist der nach Art. 221 ZK mitgeteilte Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Unbeschadet des Art. 244 zweiter Absatz ZK darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Betrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten.

Art. 232 Abs. 1 ZK lautet: "(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, a) ... b) so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein."

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind auch gemäß § 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0036 mit Hinweisen auf die Judikatur ausgeführt hat, setzt die Vorschreibung von Säumniszinsen den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus. Das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabenpflichtigen ().

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Eingangsabgabenvorschreibung vom mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. ZRV/0156-Z2L/11, miterledigt GZ. ZRV0160-Z2L/11, vom heutigen Tag ersatzlos beseitigt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung des Eingangsabgabenbescheides, die ex tunc wirkt, trat aber das Verfahren über die Eingangsabgabenvorschreibung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 12 f).

Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der formal begründete Abgabenanspruch in der Folge rückwirkend wieder beseitigt wurde, sodass sich die Vorschreibung von Säumniszinsen für die nicht festgesetzten Eingangsabgaben als rechtswidrig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 222 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at