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Übertragung der Zuständigkeit bei häufigem Wohnsitzwechsel
iFamZ 2016/148
Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständige Gericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Betroffenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen sind idR gegeben, wenn die Sachwalterschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt.
Das BG Traun übertrug unter Hinweis auf den nunmehrigen Wohnsitz der Betroffenen mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Übertragungsbeschluss vom von Amts wegen die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Amstetten.
Das BG Amstetten lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit der Begründung ab, die Betroffene habe häufig ihren Wohnsitz gewechselt, sodass ihr nunmehriger Aufenthalt im Sprengel des BG Amstetten auch nicht von langer Dauer sein werde. Der bisherige – im Sprengel des übertragenden Gerichts wohnhafte – Sachwalter stelle ihr aber eine Wohnmöglichkeit jederzeit zur Verfügung. Im Übrigen habe er seinen Enthebungsantrag zurückgezogen. Allerd...