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Qualifizierte Beschäftigung und Kindererziehungszeiten
iFamZ 2016/143
Der 15-jährige Beobachtungszeitraum für eine qualifizierte Beschäftigung verlängert sich um Kindererziehungszeiten.
Bei der Klägerin geht es darum, ob in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag () 90 Pflichtversicherungsmonate einer qualifizierten Erwerbstätigkeit liegen. Der 15-jährige Rahmenzeitraum verlängert sich um in diesem Zeitraum gelegene Zeiten des Wochengeldbezugs und der Kindererziehung (§ 255 Abs 2 letzter Satz, § 273 Abs 1 letzter Satz ASVG).
Im Fall der Klägerin verlängert sich der Rahmenzeitraum um 41 Monate an Wochengeldbezug und Kindererziehungszeiten. Liegen in diesem Verlängerungszeitraum wiederum Kindererziehungszeiten, verlängern diese nochmals den (bereits verlängerten) Rahmenzeitraum.