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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.12.2009, RV/1050-W/08

Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in Zivildienstangelegenheiten


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Miterledigte GZ:
RV/1051-W/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1050-W/08-RS1
Die Rechtsgrundlage für die Einbringung einer Beschwerde an die Höchstgerichte bildet nicht das ZDG sondern das Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 131, Art. 144 B-VG). Das Erfordernis der Schriftlichkeit von Beschwerden ergibt sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (§24 VwGG) bzw. Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (§15 f VfGG).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des P.B., vertreten durch PB., gegen die Bescheide des Finanzamtes für A vom , Steuernummer, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erhob mit Schriftsatz vom zu Zahl B xxx Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den "Bescheid des Bundesminister XY", welche an den Verwaltungsgerichtshof zu Zahl yyy abgetreten wurde und dort am einlangte.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Bw aufgefordert, die fehlende Gebühr von € 180,-- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Postamt oder Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten dem Finanzamt Mitteilung gemacht und die Gebühr kostenpflichtig eingebracht werden müsste.

§24 Abs.3 VwGG wurde auszugsweise zitiert.

Da die Gebühr trotz Aufforderung nicht entrichtet wurde, nahm der Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerde einen amtlichen Befund auf.

Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühr gemäß §24 Abs.3 VwGG sowie gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr fest.

Dagegen richtet sich vorstehende Berufung.

Der Bw wendet ein, in gegenständlicher VwGH-Beschwerde seien die maßgeblichen materiellen Normen jene des Zivildienstgesetzes, da es sich im zugrunde liegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof um die Geltendmachung vom Ansprüchen gemäß §25 Zivildienstgesetz handle. Auf Grund des §72 ZDG bestehe die Gebührenschuld nicht zu Recht und sei die Vorschreibung der Gebühren zu Unrecht erfolgt.

Auch der Verfassungsgerichtshof habe im vorausgegangenen Verfahren unter Berücksichtigung des §72 ZDG keine Eingabegebühr vorgeschrieben. Gleiches müsse auch für den Verwaltungsgerichtshof gelten, der keine vom VfGG abweichenden Normen vorsehe.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem , ausgesprochen:

"Der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§72 ZDG) nicht zuzusprechen (vgl. auch VfSlg. 15.898/2000, 16.072/2001).

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird eingewendet, die Rechtsansicht der Behörde sei keinesfalls zutreffend. Das Verfahren vor dem VwGH sei kein losgelöstes unabhängiges Verfahren. Voraussetzung für den Zugang zum VwGH sei gerade das Vorliegen eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides. Überdies seien die Gerichtsgebühren in der betreffenden Bestimmung des ZDG explizit angeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§24 Abs.3 VwGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

§24 Abs.3 VwGG sieht also grundsätzlich für Beschwerden - auch solche, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind (Sukzessivbeschwerden) - eine Eingabengebühr in Höhe von 180 Euro vor. Die Gebührenschuld entsteht immer im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof ().

§72 ZDG idgF lautet:

"Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit."

Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Bd. I, Stempel- und Rechtsgebühren, schreibt zu den Gebührenbefreiungen, Rz 71a, dass die Eingabengebühren nach §17a VfGG und nach §24 Abs.3 VwGG in §72 Zivildienstgesetz nicht angeführt sind.

Als logische Konsequenz kann daher die im ZDG normierte Gebührenbefreiung für Beschwerden an den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof keine Anwendung finden.

Im Übrigen befreit das Gesetz nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich nur die unmittelbar durch das Zivildienstgesetz selbst veranlassten (anfallenden) Schriften und Amtshandlungen.

Das Verwaltungsverfahren ist - wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt hat - mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides abgeschlossen. Durch die Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs.3 BVG gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren eingeleitet (, Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, Band I, zu §14 TP6, Rz124, unter Hinweis auf nunmehr §24 Abs.3 VwGG).

Die Rechtsgrundlage für die Einbringung einer Beschwerde an die Höchstgerichte bildet nicht das ZDG sondern das Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 131, Art. 144 B-VG). Das Erfordernis der Schriftlichkeit von Beschwerden ergibt sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (§24 VwGG) bzw. Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (§15 f VfGG).

Eine Beschwerde an ein Höchstgericht stellt somit keine unmittelbar durch das Zivildienstgesetz veranlasste Schrift dar.

Die vom Bw angesprochene Kostenentscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht in einer Gebührensache ergangen und somit nicht geeignet, die beantragte Gebührenfreiheit zu stützen.

Gemäß §24 Abs.3 Z7 VwGG gelten im Übrigen (mit Ausnahme des §11 Z 1 und des §14 GebG) für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957. Wird demzufolge eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§3 Abs.2 GebG 1957) mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung erfolgte somit zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 25 ZDG, Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise



Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 117

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at