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Mindestsicherung: Keine Heranziehung von Kindesvermögen
iFamZ 2016/142
§§ 2, 3, 7 Abs 1 Sbg MSG; § 231 ABGB
Bei der Bemessung der Mindestsicherung ist das Sparvermögen minderjähriger Kinder nicht als Vermögen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
S. 216 Die Sbg Landesregierung wies den Antrag von Frau V, die 20 Stunden pro Woche als Pflegerin arbeitet, auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für sich selbst und die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder R und T nach dem Sbg Mindestsicherungsgesetz (Sbg MSG) ab. Ihr Ehemann B war aus der Wohnung weggewiesen worden.
B hatte für seinen (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwölfjährigen) Sohn R eine „Sparpolizze“ mit zehnjähriger Laufzeit (bis ) sowie einen Bausparvertrag mit sechsjähriger Laufzeit (bis ) abgeschlossen und auch die monatlichen Beträge eingezahlt. Per belief sich der Bausparkontostand auf 6.293,01 Euro. Der Bausparvertrag kann jederzeit aufgelöst werden, wobei 0,5 % des Vertragswerts an Kündigungsspesen anfallen und bei einer Verwendung entgegen den vereinbarten Sparzwecken eine Zinsrückrechnung von 1 % erfolgt. Der Rückkaufswert der Sparpolizze betrug zum Stichtag 1.486,97 Euro.
In der Begründung ihres ablehnenden Bescheides f...