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Obsorge: Wohl und Wille des Kindes
iFamZ 2016/137
§§ 138 Z 5, 160 Abs 3 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Der OGH geht regelmäßig davon aus, dass eine Obsorgeentscheidung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wenn auf das im Vordergrund stehende Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen wurde (10 Ob 24/16a mwN). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die vom OGH im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, wird im außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter aber nicht aufgezeigt.
Ein wesentliches Kriterium für die Obsorgeentscheidung ist nach § 138 Z 5 ABGB der Wille des Kindes, der entsprechend seiner Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit – des hier 15-jährigen Kindes – (§ 146 Abs 3 ABGB [aF]) zu berücksichtigen ist. Nach gesicherter Judikatur ist allerdings der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (RIS‑Justiz RS0048820; RS0048981; 7 Ob 63/14m mwN; 10 Ob 24/16a). Letzteres hat das Rekursgericht mit vertretbarer Begründung verneint.