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Obsorgeentzug der Mutter als äußerste Notmaßnahme
iFamZ 2016/136
Das Erstgericht entzog der Mutter des 2013 geborenen Kindes nach Durchführung eines ausführlichen Beweisverfahrens die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung und übertrug sie in diesem Umfang an die Tante. Es ging dabei von den mit einer umfangreichen Tatsachen und Verfahrensrüge bekämpften Feststellungen aus, dass die (festgestellten) Knochenbrüche des Oberschenkels und der Speiche nicht durch Fremdeinwirkung entstanden sein könnten und auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführen seien; bei der Schienbeinfraktur sei dies mit größter Wahrscheinlichkeit der Fall. Das Kind sei in diesem Zeitraum überwiegend von den Eltern betreut worden, manchmal auch von der Großmutter mütterlicherseits, den Großeltern väterlicherseits und einer Nachbarin. Es lasse sich nicht feststellen, wer die Verletzungen verursacht hat. Aufgrund der dichten Betreuungssituation sei es jedoch als ziemlich wahrscheinlich anzusehen, dass die Verletzungen entweder durch den Vater oder die Mutter verursacht worden seien. Jedenfalls hätten die Kindeseltern die körperliche Unversehrtheit des Kindes nicht ausreichend gewährleisten können. Das Rekursgericht bestätigte die erstge...