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Kosten der Besuchsbegleitung, Entscheidung im Kostenpunkt, Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig
iFamZ 2016/131
§§ 62 Abs 2 Z 1, 78 Abs 3, 111 AußStrG
Über Antrag des Vaters verpflichtete das Erstgericht beide Elternteile, die Kosten der – zuvor vor dem Erstgericht vereinbarten – Besuchsbegleitung bei einer näher genannten Institution jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Mutter die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag des Vaters, die Kosten der Besuchsbegleitung der Mutter alleine aufzutragen, zurückwies. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Ausspruch. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage der Kostentragungspflicht für die Besuchsbegleitung sowohl die zweitinstanzliche Rsp als auch die Lehre uneinheitlich seien, Aufwendungen für die Besuchsbegleitung nicht als Verfahrenskosten zu qualifizieren seien und diese Kosten demnach „dem Regime des § 62 Abs 1 AußStrG“ unterlägen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. (…)
2. Nach der Rsp des OGH handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (2 Ob 143/11k; 2 Ob 207/11x, NZ 2013/55, 123 [kritisch Hoyer]; 9 Ob 55/11w, EF‑Z 2012/66, 113 [Gitschthaler]; 7 Ob 168/13a; 3 O...