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iFamZ 4, August 2016, Seite 211

In einem Unterhaltsverfahren gegen die Großeltern ist die Leistungsfähigkeit der Eltern als Vorfrage zu beurteilen

iFamZ 2016/128

§ 232 ABGB

Der OGH hat in den Entscheidungen 10 ObS 2168/96p, 10 ObS 2446/96w (= RIS-Justiz RS0053001 [T2]), die in Sozialrechtssachen betreffend die Gewährung einer Ausgleichszulage ergingen, die Ansicht vertreten, dass über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern nicht abgesprochen werden könne, solange über die primäre Unterhaltspflicht der Eltern nicht entschieden worden sei (vgl die Judikaturübersicht in Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 [2015] Rz 865, Pkt 4, und Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 188).

Dagegen führte der OGH in der Entscheidung vom , 1 Ob 337/99m, der die Unterhaltspflicht eines väterlichen Großvaters zugrunde lag, aus, dass, selbst wenn im Verfahren über die S. 212 Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil diesem mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsleistung für sein Kind auferlegt wurde, eine solche Entscheidung (mangels Parteistellung im Verfahren gegen die Eltern) keine Bindungswirkung in einem Verfahren entfaltet, in dem das Kind gegenüber seinen Großeltern Unterhaltsansprüche geltend macht.

Den zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung 1 Ob 337/99m zur fehlenden Bindungswirkung folgend kann die Rechtsmeinung, ü...

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